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Amtliche Bekanntmachung
nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern
Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde gibt bekannt:
Der Förderverein Feldberg-Uckermärkische Seenplatte e.V. Strelitzer Str.42, 17258 Feldberger Seenlandschaft, hat einen Antrag zur Durchführung von Moorschutzmaßnahmen innerhalb des Einzugsgebietes des L 080 / L 081 Hasselförde/Gnewitz gestellt.
Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde hat als zuständige Genehmigungsbehörde das Vorhaben einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 13.18.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08. April 2013 (BGBl. I S. 734) unterzogen, mit dem Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des § 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S.2585) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) in Verbindung mit § 68 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GOVBl. M-V S. 669) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04.Juli 2011 (GOVBl. M-V S. 759, 765) entscheiden.
Heiko Kärger
Landrat
(unterzeichnet i.V. Paetsch)