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22.07.2014

Antrag zur Entnahme von Grundwasser zu Beregnungszwecken

Amtliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (Landes-UVP-Gesetz - LUVPG M-V) In der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 885).

Die Betriebsgemeinschaft Groß Miltzow GbR Dorfstraße 50b, 17349 Pasenow, hat am 10.03.2014 beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde einen Antrag auf Entnahme von Grundwasser zu Beregnungszwecken gestellt. Der Standort der Brunnen befindet sich in der Gemarkung Alt Käbelich.
Der Landrat als untere Wasserbehörde hat nach § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in Verbindung mit Anlage 1, Nr.13.5.1 eine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt. Die Prüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften der §§ 8, 9, 10, 12, 13, 18 und 47 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), entscheiden.

i. V. Bettina Paetsch
2. Stellvertreterin des Landrats und Dezernentin