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04.05.2018

Aufhebung der Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Amerikanischen Faulbrut der Bienen vom 05.10.2016

Seit 20. September 2016 sind große Teile des Stadtgebietes Neubrandenburg im Sperrbezirk der Amerikanischen Faulbrut der Bienen. Damit gelten für die Bienenhalter erhebliche Einschränkungen insbesondere hinsichtlich der Wanderung mit den Bienenvölkern.

Bei der erfolgten Nachuntersuchung aller Bienenstände im Sperrbezirk wurde der Erreger der Amerikanischen Faulbrut in keinem Fall nachgewiesen. Die Amerikanische Faulbrut gilt somit in diesem Gebiet als erloschen und
die Allgemeinverfügung vom 05.10.2016 wird aufgehoben.

Die Bienenhaltungen im Stadtgebiet Neubrandenburg unterliegen somit ab sofort nicht mehr den Einschränkungen eines Sperrbezirkes.

Begründung:
Die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sind nach § 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 02. Juli 2012 (GVOBl M-V 2014 S.301), geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 04. Juli 2014 (GVOBl M-V 2014 S. 306), zuständige Behörde für die Durchführung der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738).

Die im Jahr 2016 klinisch erkrankten Bienenvölker sind vernichtet worden. Bei der im März und April 2018 erfolgten Nachuntersuchung aller bekannten Bienenstände im Sperrbezirk konnte der Erreger Paenibacilluslarvae nicht mehr nachgewiesen werden. Auch wurde in keinem Bienenvolk der Hinweis auf klinische Symptome der Amerikanischen Faulbrut festgestellt. Somit gilt die Amerikanische Faulbrut gemäß § 12 Absatz 2 der Bienenseuchen-Verordnung als erloschen. Die Schutzmaßregeln sind entsprechend § 12 Absatz 1 der Bienenseuchen-Verordnung aufzuheben.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, Der Landrat, in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der auf Seite 1 unten genannten Regionalstandorte eingelegt werden.

Im Auftrag

Dr. Wagner
Amtsleiter