Aufhebung der Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung
für das Beobachtungsgebiet Geflügelpest
- Die am 17.11.2020 erlassene Allgemeinverfügung zur Festlegung von einem Beobachtungsgebiet um den Ausbruchsbetrieb im Landkreis Rostock wird
aufgehoben.
- Für die in Nr. 1 benannte Anordnung wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
Die Aufgrund der Allgemeinverfügung vom 17.11.2020 angeordnete Aufstallpflicht für Risikogebiete und Betriebe mit 1000 und mehr gehaltenen Vögeln bleibt von diesen Regelungen unberührt und gilt weiterhin.
Die Verfügung tritt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gemäß des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, sowie § 4 der Tierseuchenlandeszuständigkeitsverordnung ist der Landrat des Lankreises Mecklenburgische Seenplatte zuständig für die Durchführung der Geflügelpest-Verordnung und damit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.
Begründung zu 1.:
Auf Grund des Nachweises des hochpathogenen Influenzavirus vom Subtyp H5N8 in einem Betrieb im Landkreis Rostock nahe der Kreisgrenze wurde die Geflügelpest amtlich festgestellt und am 17.11.2020 wurde auf der Grundlage des § 27 der Geflügelpestverordnung ein Beobachtungsgebiet mit entsprechenden Beschränkungen festgelegt.
Gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 6 b gelten die Maßregeln für das Beoachtungsgebiet für die Dauer von mindestens 30 Tagen nach Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion im Seuchenbestand. Da der Ausbruch der Geflügelpest im Seuchenbestand erloschen ist und diese Frist von 30 Tagen am 21.12.2020 abgelaufen ist, ist die Verfügung vom 17.11.2020 aufzuheben.
Begründung zu 2.:
Die sofortige Vollziehung ist im öffentlichen Interesse anzuordnen, da die im Beobachtungsgebiet geltenden einschneidenden Maßnahmen nicht länger gelten dürfen als gesetzlich vorgeschrieben, sofern keine weiteren Befunde oder Belange der Tierseuchenbekämpfung ein Fortgelten der Maßnahmen notwendig machen
Auf Grundlage des § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG M-V kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, der Landrat in 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43 schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der auf Seite 1 genannten Regionalstandorte eingelegt werden.
Rechtsgrundlagen:
- Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
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- Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)
- Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 306 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219))
- Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts (Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung - TierSZustLVO M-V) vom 2. Juli 2012 (GVOBl. M-V 2012, S. 30)
- Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung
- Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung
- Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 410)
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Dr. Guntram Wagner
Amtsleiter des
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes