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17.02.2023

Aufhebung der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung für das Festlegen einer Überwachungszone Geflügelpest

  1. Die am 16.01.2023 erlassene Allgemeinverfügung (AZ 39.21.070-002/002 Überwach.) zur Festlegung einer Überwachungszone Geflügelpest wird zum 20.02.2023 aufgehoben.
  2. Für die in Nr. 1 benannte Anordnung wird die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die aufgrund der Allgemeinverfügung vom 16.01.2023 angeordnete Aufstallungspflicht für Geflügelbestände mit mehr als 1000 Stück Geflügel bleibt von diesen Regelungen unberührt und gilt weiterhin.

Die Verfügung tritt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz am 20.02.2023 in Kraft und ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt.

Gemäß des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern, sowie des § 4 der Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung ist der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zuständig für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes und der auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und damit für den Erlass dieser Allgemeinverfügung.

Begründung zu 1.:

Aufgrund des Nachweises des hochpathogenen Influenzavirus vom Subtyp H5N1 in einem Wirtschaftsgeflügelbestand in 17255 Wesenberg wurde am 16.01.2023 die Geflügelpest amtlich festgestellt. Gemäß Delegierter Verordnung (EU) 2020/687 wurde um den Ausbruchsort eine Schutzzone mit einem Radius von 3 km sowie eine Überwachungszone mit einem Radius von 10 km festgelegt. Mit Allgemeinverfügung vom 09.02.2023 wurde die Schutzzone um den Ausbruchsort aufgehoben und das Gebiet in die Überwachungszone eingegliedert. Nach Abschluss der Grobreinigung im Ausbruchsbetrieb und Ablauf der Fristen ist die Verfügung für die Überwachungszone aufzuheben.

Begründung zu 2.:

Die sofortige Vollziehung ist gem. § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse anzuordnen, da die einschneidenden Maßnahmen nicht länger gelten dürfen als gesetzlich vorgeschrieben, sofern keine weiteren Befunde oder Belange der Tierseuchenbekämpfung ein Fortgelten der Maßnahmen notwendig machen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs. Das heißt, den Anordnungen muss auch dann Folge geleistet werden, wenn ein Widerspruch eingelegt wird.

Auf Grundlage des § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG M-V kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung ein Zeitpunkt festgelegt werden, jedoch frühestens der auf die Bekanntgabe folgende Tag.

Der Widerrufsvorbehalt ergeht auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg erhoben werden. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der auf Seite 1 unten genannten Regionalstandorte eingelegt werden.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung.

gez. Dr. Anne-Kathrin Lohrenz
Sachgebietsleiterin Tierseuchenbekämpfung

Rechtsgrundlagen:

  • Tiergesundheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist
  • Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665, 2664)
  • Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) vom 4. Juli 2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 306 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 219))
  • Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts (Tierseuchenzuständigkeitslandesverordnung - TierSZustLVO M-V) vom 2. Juli 2012 (GVOBl. M-V 2012, S. 30)
  • Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), in der jeweils geltenden Fassung
  • Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), in der jeweils geltenden Fassung
  • Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 410)