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20.05.2015

Teileinziehung eines öffentlichen Weges in der Stadt Waren (Müritz) / hier: Witzlebenstraße bis zur Dorfstraße Warenshof

Bekanntmachung der zuständigen Straßenaufsichtsbehörde zur Teileinziehung eines öffentlichen Weges in der Stadt Waren (Müritz)

Der Landrat als zuständige Straßenaufsichtsbehörde erklärt:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42) in der zuletzt geänderten Fassung wird auf Antrag der Stadtvertretung der Stadt Waren (Müritz), der Weg von der Witzlebenstraße bis zur Dorfstraße Warenshof, auf Grund des Verlustes der Verkehrsbedeutung teileingezogen. Die Nutzung wird somit auf den öffentlichen Fußgänger- und Radverkehr, sowie berechtigten Fahrverkehr (Versorgungs- und Landwirtschaftsfahrzeuge) beschränkt.
Betroffen sind die Flurstücke 56, 63, 68, 79, 80, 82, 83, 84, 85, 86 und 87/3 der Flur 20 der Gemarkung Waren (Müritz) und das Flurstück 84, der Flur 4 der Gemarkung Warenshof.

Die Teileinziehung tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Straßenaufsichtsbehörde, 17033 Neubrandenburg, Platanenstraße 43, einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der Regionalstandorte eingelegt werden.

 Heiko Kärger
Landrat