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Förmliche Bekanntmachung nach §3 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern
Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gibt bekannt: Die Windprojekt Ingenieur- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH, Seestraße 71a in 18211 Börgerende, beabsichtigt, in der Gemarkung Werder zur Baufeldfreimachung für eine weitere Windkraftanlage einen Abschnitt des verrohrten Vorfluters GR 194 umzuverlegen. Dazu werden 152 m zurückgebaut und 171m neu errichtet.
Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau dar, der eines Planfeststellungs-/ Plangenehmigungsverfahrens bedarf.
Die untere Wasserbehörde als Genehmigungsbehörde hat das Vorhaben einer Einzelfallprüfung nach §3 Abs.6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (LUVPG M-V) vom 27.07.2011 (GVOBl. M-V S. 885) in Verbindung mit §3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBL.I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25.07.2013 (BGBl. I S.734), unterzogen. Im Ergebnis der Vorprüfung hat die Genehmigungsbehörde mit der Niederschrift vom 07.01.2014 festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §3 LUVP- M-V durchzuführen ist. Die Behörde entscheidet über den Antrag nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit dem Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern.
Hinweis: Diese Feststellung ist gemäß §3 Abs.2 LUVPG M-V nicht selbständig anfechtbar.
gez. Bettina Paetsch
Beigeordnete
Heiko Kärger
Landrat