Terminvereinbarung
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
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Öffentliche Bekanntmachung über Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern
2. Ordnung
Im Jahr 2026 finden ganzjährig die erforderlichen Unterhaltungsarbeiten an Gewässern
2. Ordnung statt.
Gemäß §41 „Besondere Pflichten bei der Gewässerunterhaltung“ des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBI.I S.2585 ff.), mit § 66 des Wassergesetzes des Landes M-V (LWaG M-V) vom 30.11.1992 (GVOBI. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2015 (GVOBI. M-V S. 583, 584) und der Satzung unseres Verbandes.
(1) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines oberirdischen Gewässers erforderlich ist, haben
Die zur Unterhaltung verpflichtete Person hat der duldungspflichtigen Person die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig vorher anzukündigen. Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
(2) Die nach Absatz 1 Verpflichteten haben Handlungen zu unterlassen, die die Unterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
(3) Die Anlieger können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird.
(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 Schäden, so hat der Geschädigte gegen die zur Unterhaltung verpflichtete Person Anspruch auf Schadenersatz.
Allen Eigentümern und Nutzern von betroffenen Grundstücken (An- und Hinterlieger),
Inhabern von Fischereirechten, Mitgliedern, Verbänden und Gewässerbenutzern wird hiermit
die Möglichkeit auf Anhörung bzw. zur schriftlichen Äußerung gewährt.
gez. Heilmann
Verbandsvorsteher