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Amtliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde gemäß § 3 a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.2.2010 (BGBl.I S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung
Die Stadt Neukalen hat beim Landrat als untere Wasserbehörde einen Antrag zur Durchführung der Gewässerausbaumaßnahme „Herstellung eines Gewässers 2. Ordnung im Rahmen der Erschließung des B-Plangebietes Nr. 4 „Am Rathmannsteich“ der Stadt Neukalen.
Der Landrat als untere Wasserbehörde als die für das Verfahren zuständige Genehmigungsbehörde hat nach § 3 c in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 13.18.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94) in der zur Zeit geltenden Fassung eine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt. Die Prüfung hat zum Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des § 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 68 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) in der zur Zeit geltenden Fassung entscheiden.
gez. in Vertretung
Bettina Paetsch
Beigeordnete
Kärger
Landrat