Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Straßenaufsichtsbehörde
Einziehung eines Teilabschnittes eines öffentlichen Weges in der Gemeinde Eldetal, gemäß § 9 Absatz 1 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfG M-V
Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, als untere Straßenaufsichtsbehörde, gibt bekannt, dass entsprechend § 9 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229), auf Antrag vom Amt Röbel-Müritz, handelnd für die Gemeinde Eldetal, ein Teilabschnitt des öffentlichen Weges 4.1/ „Grabower Weg“ in Massow/ Evchensruh eingezogen wird.
Bei dem einzuziehenden Teilabschnitt handelt es sich um einen Teil des öffentlichen Weges 4.1/ „Grabower Weg“ in Massow/ Evchensruh. Der Teilabschnitt beläuft sich auf eine Länge von 80 Meter und betrifft zu Teilen das Flurstück 71/3 aus der Flur 4 der Gemarkung Massow und ist im Übersichtsplan (Anlage) farblich gekennzeichnet. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.
Durch die Einziehung des vorgenannten, farblich gekennzeichneten Teilabschnitts, verliert dieser den Status einer öffentlichen Verkehrsfläche.
Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg als untere Rechtsaufsichtsbehörde/ Straßenaufsichtsbehörde erhoben werden. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.
gez. i. V. Torsten Fritz
Dezernent
Heiko Kärger
Landrat