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09.03.2023

Einziehung eines Teilstückes eines öffentlichen Weges / hier: Gemeinde Eldetal 

Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Straßenaufsichtsbehörde

Einziehung eines Teilstückes eines öffentlichen Weges in der Gemeinde Eldetal gemäß § 9 Absatz 1 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfG M-V

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, als untere Straßenaufsichtsbehörde, gibt bekannt, dass entsprechend § 9 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229), auf Antrag des Amtes Röbel-Müritz für die Gemeinde Eldetal, ein Teilabschnitt des Weges Massow 26 eingezogen wird.

Bei dem einzuziehenden Teilabschnitt handelt es sich um einen Teil des Weges Massow 26. Der Wegeabschnitt ist ca. 70 Meter lang und betrifft zu Teilen die Flurstücke 39/1 und 42/1 aus der Flur 2 der Gemarkung Massow und ist im Übersichtsplan farblich rot gekennzeichnet. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.

Durch die Einziehung des vorgenannten, farblich rot gekennzeichneten Teilstückes verliert dieses den Status einer öffentlichen Verkehrsfläche.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet unter www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de. Sie tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte – Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg als Straßenaufsichtsbehörde erhoben werden. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.

Neubrandenburg, 06.03.2023

gez. i. V. Torsten Fritz
Dezernent


Heiko Kärger
Landrat