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26.11.2013

Förmliche Bekanntmachung nach § 3 Abs.2 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in M-V hier: Wiedervernässung im Tal des Kleinen Landgrabens

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gibt bekannt:

Die Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern mit Sitz in der Lindenallee 2a in Leezen, vertreten durch ihre Aussenstelle Greifswald, Weißbuchenweg 1 in 17493 Greifswald, beabsichtigt, in der Gemarkung Altentreptow die „ Wiedervernässung im Tal des Kleinen Landgrabens" zwischen der Landstraße L 35 und der Autobahn BAB A 20“ durchzuführen. Diese Maßnahme wird im Rahmen der Realisierung des Moorschutzprogrammes in Mecklenburg- Vorpommern durchgeführt. Dazu werden insbesondere am Rand und innerhalb des Naturschutzgebietes Waidmannslust Verbaue hergestellt, um eine dauerhaft verbesserte Wasserversorgung zu erreichen.

Die Maßnahme stellt einen Gewässerausbau dar, der eines Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahrens bedarf.

Die untere Wasserbehörde als Genehmigungsbehörde hat das Vorhaben einer Einzelfallprüfung nach §3 Abs.6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg- Vorpommern (LUVPG M-V) vom 27.07.2011 (GVOBl. M-V S. 885) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBL.I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S.734), unterzogen.

Im Ergebnis der Vorprüfung hat die Genehmigungsbehörde mit der Niederschrift vom 14. November 2013 festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 LUVP- M-V durchzuführen ist. Die Behörde entscheidet über den Antrag nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit dem Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern.

Hinweis: diese Feststellung ist gemäß § 3 Abvs2 LUVPG M-V nicht selbständig anfechtbar.

i. V. Bettina Paetsch
2. Stellvertreterin des Landrates

Heiko Kärger
Landrat