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16.09.2015

Förmliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des UVPG M-V /hier: Fischaufstiegsanlage in der Kittendorfer Peene

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gibt bekannt:

Das Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte, Neustrelitzer Str. 120 in 17034 Neubrandenburg hat beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte den Antrag auf Genehmigung der Errichtung einer Fischaufstiegsanlage in der Kittendorfer Peene- Hydrologische Messstelle in Kittendorf- gestellt.
Die Maßnahme beinhaltet die Errichtung einer Fischaufstiegsanlage mittels 7 Becken, beginnend ab dem Auslauf des Messgerinnes. Der Einlauf des Messgerinnes wird derart umgestaltet, dass auch hier die ökologische Durchgängigkeit einerseits und die Verbesserung der Messgenauigkeit durch die Verhinderung von Verwirbelungen andererseits abgesichert werden.
Es handelt sich um ein weiteres Vorhaben zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, zu der die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist.
Das Vorhaben stellt einen Gewässerausbau dar, der eines Planfeststellungs-/ Plangenehmigungsverfahrens bedarf.

Die untere Wasserbehörde als Genehmigungsbehörde hat das Vorhaben einer Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern (LUVPG M-V) vom 27.07.2011 (GVOBl. M-V S. 885) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBL.I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S.734), unterzogen.

Im Ergebnis der Vorprüfung hat die Genehmigungsbehörde mit der Niederschrift vom 14. August 2015 festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3 LUVPG M-V durchzuführen ist.

Die Behörde entscheidet über den Antrag nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit dem Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern.

Hinweis: Diese Feststellung ist gemäß § 3 Abs.2 LUVPG M-V nicht selbständig anfechtbar.

gez. i.V. Bettina Paetsch
2. Stellvertreterin des Landrates

Heiko Kärger
Landrat