Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
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gemäß § 47 Abs. 1 Ziffer 2, § 58 Abs. 1 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz – WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), wird nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung am 12.11.2013 folgende Satzung erlassen:
Artikel 1
Änderung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“
1. Anlage 1 Veranlagungsregel Punkt 1.3.1. Zuschläge wird wie folgt geändert:
die Formulierung Einhundert vom Hundert wird durch die Formulierung Dreihundert vom Hundert ersetzt.
Artikel 2
In – Kraft – Treten
Diese Änderung der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“ tritt am 01.01.2014 in Kraft