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Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 20. Dezember 2020 geändert worden ist in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Tierschutzzuständigkeitslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 in Verbindung mit der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet des Tierschutzrechts, zur Übertragung von Ermächtigun-gen und zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Landwirtschaft und des Veterinärwesens, vom 20. April 2021, erlässt der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte: