Terminvereinbarung
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
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Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), in der zurzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-Zust. VO) vom 1. August 1991, in der zurzeit gültigen Fassung und der Verordnung über die Beförderungsbedingungen und -entgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxis (VO-TaxiTarif) vom 15. Januar 1994 (GVOBl. M-V 1994 Nr. III, S. 164) verordnet der Landrat:
Diese Verordnung tritt am 01.05.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über die Beförderungsbedingungen und -entgelte im Gelegenheitsverkehr mit Taxis (Taxitarif-VO) vom 01.11.2022 außer Kraft.