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06.12.2024

Satzung zum Deutschlandticket ab 2025

Allgemeine Vorschrift im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/20071 Satzung über die Festsetzung des Deutschlandtickets als Höchsttarif im öffentlichen Personennahverkehr im Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

Präambel
Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, ein digitales, deutschlandweit gültiges „Deutschlandticket“ für den öffentlichen Personennahverkehr auf Straße und Schiene zu einem Einführungspreis von 49 Euro pro Monat im monatlich kündbaren Abonnement einzuführen. Die Einführung des Deutschlandtickets ist zum 1. Mai 2023 erfolgt. Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der monatliche Preis des Deutschlandtickets 58 Euro. In der Umsetzung arbeiten Bund, Länder, kommunale Spitzenverbände und Unternehmensverbände eng zusammen. Bund und Länder stellen für das Deutschlandticket ab 2023 jeweils 1,5 Milliarden Euro jährlich zur Verfügung. Hierzu passt der Bund das Regionalisierungsgesetz (RegG) an. Bund und Länder haben sich weiterhin darauf verständigt, dass die notwendige Auskömmlichkeit des Tarifs für das Deutschlandticket gewährleistet wird. Etwaige Mehrkosten, die den Unternehmen im Einführungsjahr 2023 entstehen, werden je zur Hälfte von Bund und Ländern getragen. Auch in den Folgejahren wollen Bund und Länder gemeinsam vereinbaren, wie die Finanzierung durch Ticketeinnahmen und Zuschüsse sichergestellt wird. Das bundesweit gültige Deutschlandticket ermöglicht den Fahrgästen mit einem einfachen und günstigen Angebot die Nutzung des und stellt einen Baustein für einen attraktiven öffentlichen Personennahverkehr dar. Daneben soll mit dem von Bund und Ländern noch zu erarbeitenden Ausbau- und Modernisierungspakt auch das verkehrliche Angebot weiterentwickelt werden.
Auf dieser Grundlage haben Bund und Länder im Rahmen von Muster-Richtlinien zum Ausgleich nicht gedeckter Ausgaben im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Deutschlandticket im Jahr 2025 aus Bundes- und Landesmitteln vom 7. Oktober 2024 in der Anlage 2 (im Folgenden: Muster-Richtlinie Deutschlandticket 2025) Maßstäbe zur einheitlichen Ermittlung des mit der Einführung des Deutschlandtickets verbundenen Ausgleichs abgestimmt. Die Muster-Richtlinien regeln die Ausreichung dieser Finanzmittel durch die Länder an die Aufgabenträger und Aufgabenträgerorganisationen des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) sowie des übrigen öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV). Die Muster-Richtlinien sind in Mecklenburg-Vorpommern durch die: Richtlinie Deutschlandticket MV 2024 (Anlage 2a) auf die konkreten Verhältnisse vor Ort hin angepasst und umgesetzt worden. Die wesentlichen Teile der bundesweit abgestimmten Muster-Richtlinien Deutschlandticket 2025(Anlage 2) sind verbindlich und bundesweit einheitlich umzusetzen.
Den Aufgabenträgern obliegt es, auf dieser Basis den Ausgleich der Auswirkungen des Deutschlandtickets im Verhältnis zu den Unternehmen des SPNV (Eisenbahnverkehrsunternehmen) und des übrigen ÖPNV (Verkehrsunternehmen) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder allgemeiner Vorschriften zu regeln.
Die allgemeine Vorschrift regelt rechtsverbindlich die gemeinwirtschaftliche Verpflichtung der im Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte tätigen Verkehrsunternehmen zur Anerkennung des Deutschlandtickets sowie einen Ausgleich der hierdurch entstehenden finanziellen Nachteile unter Bezugnahme auf die Richtlinie Deutschlandticket MV 2024 (Anlage 2a). Hierdurch werden die Vorgaben des RegG bezogen auf das Zuständigkeitsgebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte umgesetzt.
Der finanzielle Ausgleich erfolgt für 2025 nach Nr. 2 Richtlinie Deutschlandticket MV 2023 (Anlage 2a) in der Form von Billigkeitsleistungen an Verkehrsunternehmen in Mecklenburg-Vorpommern, deren Ausgaben in den Monaten Januar 2024 bis Dezember 2024 aufgrund der Einführung des Deutschlandtickets durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus allgemeinen Vorschriften im Vergleich zum Referenzzeitraum des Jahres 2019 nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und vor dem 1. Mai 2023 geregelten und nicht die Umsetzung des Deutschlandtickets betreffenden Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gedeckt werden können.

Satzung zum Deutschlandticket, gültig ab 2025 mit allen Anlagen