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14.09.2018

Teileinziehung eines öffentlichen Weges in der Gemeinde Sietow

Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Straßenaufsichtsbehörde

Teileinziehung eines öffentlichen Weges in der Gemeinde Sietow gemäß § 9 Absatz 2 des StrWG-MV i. V. m. § 35 Satz 2 VwVfg M-V

Nachstehender öffentlicher Weg wird gemäß § 9 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG-MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) teileingezogen.

Die Teileinziehung des öffentlichen Weges Siet 3 – Weg Richtung Gotthun, berührt folgende Flurstücke (in der Anlage farblich gekennzeichnet):

1. Gemarkung Zierzow Flur 3 Flurstück 22/0 152 Meter
2. Teilfläche Gemarkung Zierzow Flur 3 Flurstück 89/0 600 Meter
3. Teilfläche Gemarkung Zierzow Flur 3 Flurstück 95/0 800 Meter
4. Teilfläche Gemarkung Zierzow Flur 3 Flurstück 97/1 540 Meter

Durch die Teileinziehung des vorgenannten Wegeabschnittes gilt ein Verbot für Fahrzeuge aller Art. Die Nutzung beschränkt sich auf Fußgänger, Anlieger, Forst- und landwirtschaftlichen Verkehr.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet unter www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.

gez. in Vertretung
Torsten Fritz 
    
Heiko Kärger
Landrat