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24.11.2021

Teileinziehung eines Weges / hier: Hafenstraße, Gemeinde Kummerow

Teileinziehung gemäß § 9 Absatz 2 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfg M-V in der Gemeinde Kummerow

Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Straßenaufsichtsbehörde

Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, als untere Straßenaufsichtsbehörde, gibt bekannt, dass entsprechend § 9 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229), auf Antrag des Amtes Malchin am Kummerower See für die Gemeinde Kummerow, ein Teilstück des öffentlichen Weges „Hafenstraße“ in der Gemeinde Kummerow teileingezogen wird.

Betroffen ist das Flurstück 4 aus der Flur 11 der Gemarkung Kummerow, mit einer Länge von ca. 150 Meter (siehe Übersichtsplan, farblich gekennzeichnet).

Durch die Teileinziehung wird der Fahrzeugverkehr mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen ausgeschlossen.

Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt im Internet unter www.lk-mecklenburgische-seenplatte.de. Sie tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.


Neubrandenburg, 11.12.2021

i.V. Torsten Fritz
Dezernent

Heiko Kärger
Landrat