Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als Straßenaufsichtsbehörde
Teileinziehung gemäß § 9 Absatz 2 des StrWG-MV in Verbindung mit § 35 Satz 2 VwVfg M-V
Entsprechend § 9 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 229) wird durch den Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in der Stadt Malchin, ein Teilstück des öffentlichen Weges „Am Kanal“ auf Kösters Eck teileingezogen.
Die Teileinziehung betrifft die Flurstücke 154/42 und 158/7 aus der Flur 5 der Gemarkung Malchin und ist im Lageplan farblich gekennzeichnet. Die Anlage ist Teil dieser Allgemeinverfügung.
Durch die Teileinziehung der vorgenannten Teilfläche wird die Nutzung auf Lieferverkehr, Radfahrer und Anlieger beschränkt.
Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt auf der Internetseite des Landkreises und gilt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat -, unter der Postanschrift: Postfach 110264, 17042 Neubrandenburg schriftlich oder zur Niederschrift in der Platanenstraße 43 in 17033 Neubrandenburg einzulegen. Der Widerspruch kann innerhalb der genannten Frist auch bei einem der bekannten Regionalstandorte eingelegt werden.
Neubrandenburg, 3. Dezember 2020
gez. i. V. K. Seiferth
stellv. Landrat
Heiko Kärger
Landrat