Auf der Grundlage der §§ 1, 21-26 der Geflügelpest-Verordnung in der Bekanntmachung der Neufassung vom 15. Oktober 2018, der Artikel 11-67 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vom 17. Dezember 2019 sowie der § 1 des Ausführungsgesetzes des Landes
Mecklenburg-Vorpommern zum Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 und des § 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts vom 02. Juli 2012 in den jeweils geltenden Fassungen, wird für die Gebiete um den Ausbruchsort in 17248 Lärz OT Krümmel zu Restriktionszonen folgendes angeordnet:
s wird eine Schutzzone (Sperrbezirk) mit nachfolgend beschriebener Umgrenzung festgelegt:
Schutzzone um den Ausbruchsort in 17248 Lärz OT Krümmel