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06.02.2026

AV / Schutzimpfungen Blauzungenkrankheit 

Die für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tierarten dürfen mit einem zugelassenen inaktivierten Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit durch eine Tierärztin/ einen Tierarzt geimpft werden.

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung

Auf der Grundlage 

      • des § 4 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts,

      • des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (TierGesGAG M-V) i. V. m. § 24 Abs. 3 Nr. 10 Tiergesundheitsgesetz,

      • des § 4 Absatz 3 der EG-Blauzungenbekämpfung Durchführungsverordnung,

wird Folgendes bekannt gegeben:

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur
Genehmigung von freiwilligen Schutzimpfungen von Tieren
gegen die Blauzungenkrankheit