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01.03.2019

Umweltverträglichkeitsvorprüfung /hier: Erhöhung der Wasserentnahme aus Oberflächengewässer (Groß und Klein Methling)

Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde vom 19.02.2019 zur allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht

Die Agrargenossenschaft Groß Methling e.G. beabsichtigt ihre Beregnung um die Ortschaften Groß und Klein Methling auszuweiten und hat hierfür eine Erhöhung der Wasserentnahme von 99.000 m³ auf 300.000 m³ aus dem Vorfluter M 30 entsprechend § 8 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (WHG) beantragt.

Die untere Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als zuständige Genehmigungsbehörde hat die Maßnahme gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 13.5.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht unterzogen.
In deren Ergebnis stellte die Genehmigungsbehörde fest, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 aufgeführten Kriterien.

Maßgebend für die Einschätzung waren folgende Punkte:
Die Wasserentnahmestelle liegt im Landschaftsschutzgebiet „Trebeltal“, im FFH-Gebiet DE 1941-301 „Recknitz- und Trebeltal mit Zuflüssen“ und im SPA-Gebiet DE 1941-401 „Recknitz- und Trebel mit Seitentälern und Feldmark“. Die Entnahmestelle ist bereits vorhanden. Bei Erhöhung der Entnahmemenge sind erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele der Natura 2000 Gebiete nicht zu erwarten.
Die maximale Wasserstandsänderung durch die Entnahme liegt mit 4 cm (bei hoher Rauheit und mittlerem Niedrigwasserabfluss) im Bereich der natürlichen Schwankungen.
Das Vorhaben soll in einem Gebiet realisiert werden, welches insbesondere durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt ist.
Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die zuständige Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften WHG entscheiden.

gez. i. V. Torsten Fritz
Dezernet

Heiko Kärger
Landrat