Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
Amtliche Bekanntmachung
nach § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern
Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde gibt bekannt:
Der Förderverein Feldberg-Uckermärkische Seenplatte e.V. Strelitzer Str.42, 17258 Feldberger Seenlandschaft, hat einen Antrag zur Durchführung von Moorschutzmaßnahmen innerhalb des Einzugsgebietes des L 087 Rödlin/Thurow gestellt.
Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde hat als zuständige Genehmigungsbehörde das Vorhaben einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 13.18. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 06. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) unterzogen, mit dem Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist.
Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.
Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des § 68 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 in seiner zuletzt geänderten Fassung in Verbindung mit § 68 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GOVBl. M-V S. 669) in seiner zuletzt geänderten Fassung entscheiden.
Heiko Kärger
Landrat