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11.07.2014

Umweltverträglichkeitsprüfung / hier Gewässerausbaumaßnahme »Naturnaher Grabenausbau Schwanbeck«

Amtliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde vom 02. Juni 2014 gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2, Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl.I S. 94) zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)

Der Wasser- und Bodenverband „Untere Tollense/Mittlere Peene“, Anklamer Str. 10, 17126 Jarmen hat beim Landrat als untere Wasserbehörde einen Antrag zur Durchführung der Gewässerausbaumaßnahme „Naturnaher Grabenausbau Schwanbeck“ in der Gemarkung Schwanbeck gestellt.
Der Landrat als untere Wasserbehörde als die für das Verfahren zuständige Genehmigungsbehörde hat nach § 3 c in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 13.18.1 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749) geändert worden ist ( UVPG), eine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt. Die Prüfung hat zum Ergebnis geführt, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Diese Feststellung ist gemäß § 3a Satz 3 des UVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des § 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3145) in Verbindung mit § 68 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (LWaG M-V) vom 30. November 1992 ( GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 ( GVOBl. M-V S. 757, 765) entscheiden.

 

Heiko Kärger
Landrat