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27.06.2018

Umweltverträglichkeitsprüfung / hier: Renaturierung Golmer Mühlbach BA 02 Schönbeck Los 02/2

Amtliche Bekanntmachung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde vom 01. Juni 2018 gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) / hier: Renaturierung Golmer Mühlbach BA 02 Schönbeck Los 02/2

Der Wasser- und Bodenverband „Landgraben“, Salower Str. 39, 17098 Friedland, hat beim Landrat als untere Wasserbehörde einen Antrag zur Durchführung der Gewässerausbaumaßnahme „Renaturierung Golmer Mühlbach BA 02 Schönbeck Los 02/2“ in der Gemarkung Schönbeck im Auftrag der Gemeinde Schönbeck gestellt.

Die Maßnahme wurde gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 13.18.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) einer standortbezogenen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht unterzogen. In deren Ergebnis stellte die Genehmigungsbehörde fest, dass von dem Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Wesentliche Gründe für das Nichtbestehen der UVP-Pflicht nach § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3 UVPG ergeben sich aus der überschlägigen Prüfung gemäß den in Anlage 3 Nummer 2.3 aufgeführten Schutzkriterien. Maßgebend für die Einschätzung war der Standort des Vorhabens hinsichtlich der Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich.

Das Vorhaben soll in einem Gebiet realisiert werden, welches insbesondere durch landwirtschaftliche Nutzung geprägt ist.

Im nördlichen Bereich des Projektgebietes beginnt das Landschaftsschutzgebiet LSG_030a Brohmer Berge (Mecklenburgische Seenplatte). Es reicht bis an das rechte Ufer des Golmer Mühlbaches und des Ratteyer Baches im unteren Projektgebiet. Da das Vorhaben das Landschaftsschutzgebiet nur randlich berührt, sind Beeinträchtigungen des Schutzzweckes bzw. der Schutzziele des Landschaftsschutzgebietes nicht zu erwarten.

Durch das geplante Vorhaben wird das gesetzlich geschützte Biotop (MST 12759) von 293 m² vollständig beseitigt. Dabei handelt es sich um naturnahe Feldgehölze. Das gesetzlich geschützte Biotop geht zwar dauerhaft verloren, jedoch wird dieser Verlust bzw. Eingriff durch die Schaffung eines beidseitigen Gewässerentwicklungsraumes mit Gehölzinitialpflanzung mehr als ausgeglichen.

Durch das Vorhaben sind keine weiteren entgegenstehenden Nutzungen in erheblich nachteiligem Ausmaß betroffen. Weitere nationale und internationale Schutzgebiete nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind nicht berührt.

Weiterhin werden durch das Vorhaben keine Bau- und Kunstdenkmale berührt, Bodendenkmal sind nicht bekannt.

Die Auswirkungen durch das Vorhaben sind lokal und bauzeitlich begrenzt. Das Vorhabengebiet ist im Regionalen Raumentwicklungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte (RREP MS) in einem Vorbehaltsgebiet Kompensation und Entwicklung ausgewiesen.

Die Maßnahme zielt auf die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit ab und dient damit der Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie. Es kann von einer Verbesserung der Biotopverbundfunktion ausgegangen werden. Weiterhin sorgt sie für die langfristige Gewährung der schadlosen Abführung von Hochwasserabflüssen.

Durch die Festlegung von Schutz-, Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen in der Vorhabenbeschreibung sowie der Einhaltung von Immissionsrichtwerten und rechtlicher Sicherheitsvorschriften sind für die Umsetzung des Vorhabens keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen prognostiziert.

Diese Feststellung ist gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 des UVPG nicht selbstständig anfechtbar.

Die Genehmigungsbehörde wird über den Antrag nach den Vorschriften des § 68 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz- WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2771) in Verbindung mit § 68 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg- Vorpommern (LWaG M-V) vom 30. November 1992 ( GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 ( GVOBl. M-V S. 431, 432) entscheiden.

gez. i. V. K. Seiferth

Heiko Kärger
Landrat