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23.04.2013

Vergaberichtlinie für die Sportförderung

innerhalb des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte

Vergaberichtlinie für die Sportförderung    1. Änderung   2. Änderung

1.    Rechtsgrundlage

Auf der Grundlage des Kreistagsbeschlusses B-KT I/112/2012 vom 3. September 2012 und in Umsetzung des öffentlich rechtlichen Vertrages sollen einheitliche und transparente Prinzipien bei der Vergabe der Fördermittel angewendet werden.

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Dazu entscheidet der Vorstand des Kreissportbundes Mecklenburgische Seenplatte (KSB MSE) im Rahmen seines Haushalts und nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Mittel.

2.    Zuwendungsempfänger und Voraussetzungen

Zuwendungen können Sportvereine erhalten, wenn sie ordentliches Mitglied des KSB MSE und gemeinnützig sind. Diese Zuwendungen können gewährt werden, wenn:

  • der Verein Beiträge gegenüber seinen Vereinsmitgliedern erhebt;
  • der Verein seinen Mitgliedsbeitrag gegenüber dem KSB MSE entrichtet hat;
  • für den gleichen Verwendungszweck keine Mittel von anderen Stellen des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte (LK MSE) in Anspruch genommen werden;
  • eine ordnungsgemäße Abrechnung der Verwendung bisheriger Fördermittel (Kreis und Land) vorliegt;
  • ein erweitertes Führungszeugnis des mit der Betreuung von Kinder und Jugendlichen betrauten Vereinspersonal (Trainer und Übungsleiter) vorliegt.

3.    Art und Umfang der Zuwendungen

3.1. Festbetragszuwendungen

  • Zuschüsse für Personalkosten (Vereinsberater und Vereinssportlehrer) der Geschäftsstelle des KSB MSE: bis zu 750,00 EUR/Monat. Grundlage ist Antrag gemäß Vorschrift LSB M-V
  • Zuschüsse für Personalkosten der hauptamtlichen Mitarbeiter (Vereinssportlehrer) der Sportvereine: bis zu 350,00 EUR/Monat. Grundlage ist Antrag gemäß Vorschrift LSB M-V. Außerdem kann hier eine begrenzte zeitliche Förderung bei besonderen Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit erfolgen.
  • Zuschüsse für ehrenamtliche Übungsleiter der Sportvereine mit gültigem Übungsleitervertrag: 55,00 EUR/Jahr. Grundlage für die Berechnung bildet die jeweils gültige statistische Bestandserhebung/Mitgliedererfassung Vermi.net des KSB MSE/LSB M-V
  • Pro Kopf Förderung für Kinder und Jugendliche bis vollendetem 18. Lebensjahr:
    5,00 EUR/Person. Grundlage für die Berechnung bildet die jeweils gültige statistische Bestandserhebung/Mitgliedererfassung Vermi.net des KSB MSE/LSB M-V
  • Zuschüsse an den Kreissportbund für Sachkosten bei der Umsetzung von Sportprojekten im Landkreis wie Schulung der Ehrenamtlichen aus den Vereinen, bei der Ausbildung von Übungsleitern oder bei Ehrungen erfolgreicher Sportler.
  • Zuschüsse an den Kreissportbund für durch den Landessportbund geförderte Sportprojekte im Landkreis und für Sportprojekte von besonderer Bedeutung im Landkreis: Kinder- und Jugendsportspiele, usw. sowie Projektarbeit der Sportjugend wie Vorschulsportfeste, Stundenläufe mit den Schulen, Schwimmlager, Bewegungsangebote für Kleinkinder. Die Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung als ein nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt und i. d. R. auf einen Höchstbetrag begrenzt.

3.2. Anteilsfinanzierungen

  • Zuschüsse an den Sportvereine für Sachkosten bei der Umsetzung von bedeutsamen Sportprojekten im Landkreis
  • Zuschüsse an Sportvereine zur Unterstützung des Übungs- und Wettkampfbetriebes. Zuwendung von einem Drittel der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Maximal 1.000,00 EUR. Die Anträge sind bis spätestens 31. März des Jahres einzureichen und zum 31. Januar des Folgejahres abzurechnen.

    Zuwendungsfähige Ausgaben sind: 
    • Entschädigungen pro Kampf- und Schiedsrichter in Höhe der Regelsätze der jeweiligen Fachverbände, maximal jedoch in Höhe von bis zu 15,00 EUR pro Tag;
    • Sportgeräte- und Materialien;
    • Ausgaben für Verpflegung in Höhe von bis zu 10,00 EUR pro Tag und Person;
    • Ausgaben für Übernachtungen in Höhe von bis zu 20,00 EUR pro Nacht und Person;
    • Fahrtkosten für das jeweils kostengünstigste Verkehrsmittel.
      Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit einem Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, kann als Auslagenersatz eine Pauschale von bis zu 0,25 EUR für den Fahrer sowie 0,02 EUR je Kilometer für jeden Mitfahrer als förderfähig anerkannt werden, wenn dadurch der Gesamtbetrag der Reisekostenvergütung nicht höher wird als beim Benutzen des kostengünstigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
    • Ausgaben für Organisation und Durchführung breitensportlicher Aktivitäten.

4.    Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Die Antragsteller erhalten durch den KSB einen Eingangsbescheid, der zugleich vorläufigen Beginn der Maßnahme bestätigen kann. Im Bewilligungsbescheid werden die Empfänger der Zuwendung über die Maßgaben der Förderung durch den Landkreis verpflichtet. Beim Abruf der Fördermittel verpflichtet sich Empfänger der Zuwendung zur Einhaltung der bestimmungsgemäßen Verwendung und Abrechnung.

Die Verwendungsnachweise der Sportvereine (Verwendungsnachweis, Formblätter) sind bis 3 Monate nach Verwendung der Zuwendung, spätestens jedoch bis zum 31. Januar des Folgejahres, dem KSB MSE vorzulegen. Für Sportgeräte mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert ab 400,00 EUR ist die Originalrechnung beizuheften.

Der KSB MSE prüft die Einzelnachweise der Sportvereine auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben, zweckentsprechende Verwendung der Mittel und gegebenenfalls auf Erstattungsansprüche des LK MSE. Der KSB MSE erstellt für den LK MSE einen Sammelnachweis in Form eines vereinfachten Verwendungsnachweises (Verwendungsnachweis, Formblatt) bis zum 31. März des Folgejahres.

5.    In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit der Beschlussfassung rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft.

Neubrandenburg,  März 2013

Heiko Kärger
Landrat