Termin: telefonisch und online
Wir möchten Ihr Anliegen zügig bearbeiten und Ihre Wartezeit möglichst kurz halten. Aus diesem Grund bitten wir Sie vor Ihrem Besuch um eine Terminvereinbarung.
Bitte lesen und beachten Sie nachfolgenen ...
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Auf der Grundlage des § 58 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12.02.1991 (BGBl. S. 405), in der derzeit geltenden Fassung, hat der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Aufsichtsbehörde des Wasser- und Bodenverbandes „Obere Peene“ die nachfolgende Satzung genehmigt und macht sie hiermit öffentlich bekannt.