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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmenFinden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an. 

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Familienname: Änderung aufgrund der Erklärung zur Namensführung von Ehegatten beantragen
[Nr.99083001011003 ]

Wenn Sie heiraten oder bereits in einer Ehe leben, können Sie einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen.

Zuständige Stelle

  • Die Anmeldung der Eheschließung, bei der Sie Ihre beabsichtigte Namensführung in der Ehe angeben, erfolgt beim Standesamt des Wohnsitzes. Am Tag der Eheschließung wird die Namenserklärung beim Standesamt der Eheschließung abgegeben.
  • Eine Namenserklärung nach der Eheschließung können Sie bei jedem deutschen Standesamt abgeben. Dieses übermittelt Ihre Namenserklärung, zur Prüfung der Wirksamkeit, an das Standesamt der Eheschließung, welches auch eine Bescheinigung bzw. Urkunde über die Namensänderung ausstellt.

Verfahrensablauf

  • Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner künftig führen wollen.
  • Wollen Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihren Namen ändern, sprechen Sie dazu beim Standesamt persönlich vor.

Voraussetzungen

  • Eheschließung

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis
  • Eheurkunde, falls die Erklärung während der bestehenden Ehe abgegeben wird

Unter Umständen werden weitere Dokumente bzw. Nachweise benötigt. Erkundigen Sie sich deshalb bitte im Vorfeld beim zuständigen Standesamt.

Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich in Mecklenburg-Vorpommern nach Tarifstelle 4 des Allgemeinen Kostentarifs der Kostenverordnung Innenministerium (IMKostVO M-V).

Volltext

Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. Sie können bei oder nach der Eheschließung den Geburtsnamen oder den tatsächlich geführten Namen Ihres Ehegatten zum Ehenamen bestimmen. Als tatsächlich geführter Name kommt dabei auch der Name aus einer früheren Ehe einschließlich eines eventuellen Begleitnamens in Betracht. Darüber hinaus ist auch die Bildung eines Doppelnamens oder das Hinzufügen eines Begleitnamens zum Ehenamen möglich.

Sie können jedoch auch Ihre bisherigen Namen beibehalten.

In manchen Fällen sind Besonderheiten zu beachten, z. B. für die Namensführung von ausländischen Eheschließenden oder wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind. Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.