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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

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Bestimmung zur Untersuchungsstelle für Altholz in der Abfallwirtschaft beantragen
[Nr.99001035260003 ]

Bemerkungen

Die Altholzverordnung ist eine Bundesverordnung.
Wenn eine Person als anerkannte Stelle Fremdüberwachungen Altholzbehandlungsanlagen im Rahmen der Altholzverordnung (AltholzV) durchführen möchte, muss sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Für die Bekanntgabe ist ein Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen. Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie. Die Bekanntgabe erfolgt für das gesamte Bundesgebiet im Amtsblatt des Bundeslandes, in dem der Antrag auf Bekanntgabe gestellt wurde.
Wurde von der Person ein Nachweis im Ausland abgelegt so wird er anerkannt, wenn er gleichwertig ist.

Zuständige Stelle

Für die Bekanntgabe von Untersuchungsstellen, die Fremdkontrollen nach der Altholzverordnung durchführen, ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie zuständig.

Verfahrensablauf

Das Verwaltungsverfahren setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:
1.    schriftliche Beantragung - Prüfung des Antrages durch zuständige Behörde (evtl. Nachforderung von Unterlagen)
2.    Bescheidung
3.    Öffentliche Bekanntgabe als anerkannte Stelle

Voraussetzungen

Will die Person als eine Stelle, die nach Altholzverordnung regelmäßig Fremdüberwachungen in Altholzbehandlungsanlagen durchführt, bekannt gegeben werden, ist ein Antrag erforderlich. Es ist nachzuweisen, dass der Antragsteller über Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder
  • Reisepass mit Meldebestätigung
  • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
  • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
  • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden

Fristen

Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

Formulare

Der Antrag kann formlos eingereicht werden. 

Volltext

Die Fremdüberwachung dient der Überprüfung der Eigenkontrolle des Anlagenbetreibers einer Altholzbehandlungsanlage und der von ihm durchgeführten Untersuchungen, einschließlich der Aufzeichnungen und Ergebnisse aus der Eigenüberwachung. Auch die Einhaltung der Grenzwerte für Quecksilber und polychlorierte Biphenyle sind zu überprüfen.
Voraussetzung für die Tätigkeit der Fremdüberwachung sind Anerkennung und Bekanntgabe durch die Behörde auf Antragstellung. Als Antragsteller muss die tätige Person über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügen. Dann kann diese Person Fremdüberwachungen in Altholzbehandlungsanlagen entsprechend den Vorgaben der Altholzverordnung (AltholzV) durchführen.
Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem der Antragsteller die Tätigkeit der Fremdüberwachung vorrangig ausübt. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, einer Befristung, mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden.
Im Ausland ausgestellte Anerkennungen werden anerkannt, soweit sie gleichwertig sind.

Dokumente und Formulare

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