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Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach FlurbG beschließen
[Nr.99047006058000 ]

Zuständige Stelle

Flurbereinigungsbehörden sind die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt

Verfahrensablauf

  • Anordnung der Flurbereinigung
  • Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft
  • Aufstellung von Neugestaltungsgrundsätzen durch die Flurbereinigungsbehörde (§ 38 Flurbereinigungsgesetz)
  • Aufstellung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch die Flurbereinigungsbehörde (§ 41 Flurbereinigungsgesetz)
  • Ausführung des Plans über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen durch die Teilnehmergemeinschaft sowie
  • Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an den Grundstücken durch Aufstellung des Flurbereinigungsplans durch die Flurbereinigungsbehörde

Voraussetzungen

Keine

Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes ist integraler Bestandteil einer per rechtskräftigem Verwaltungsakt angeordneten Flurbereinigung.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Die Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes ist integraler Bestandteil einer per rechtskräftigem Verwaltungsakt angeordneten Flurbereinigung.

Fristen

keine

Volltext

§ 37 Absatz 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) enthält den Auftrag einer Flurbereinigung. Er benennt die Maßnahmen, die durchzuführen sind und die Maßnahmen, die durchgeführt werden können. Die tatsächlich durchzuführenden Maßnahmen bestimmen sich nach der Verfahrensart (Regelflurbereinigung nach § 1 FlurbG, vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren nach § 86 FlurbG, Unternehmensflurbereinigung nach § 87 FlurbG, Beschleunigtes Zusammenlegungsverfahren nach § 91 FlurbG, Freiwilliger Landtausch nach § 103a FlurbG oder Flurneuordnung nach §§ 53 und 56 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)) sowie den im Anordnungsbeschluss genannten Gründen und Zielen.

So sind die Eigentums- und Rechtsverhältnisse an den Grundstücken des Flurbereinigungsverfahrens entsprechend dem Zweck der Flurbereinigung neu zu ordnen, zersplitterter Grundbesitz zusammenzulegen und im erforderlichen Umfang, zum Beispiel zur Sicherstellung der ganzjährigen Erreichbarkeit aller Grundstücke, das Wege- und Gewässernetz zu schaffen bzw. zu verbessern. Landschaftsgestaltende Maßnahmen und Dorferneuerungsmaßnahmen können durchgeführt werden.

Träger der investiven Maßnahmen wie zum Beispiel die Herstellung von Wegen und Gewässern ist die Teilnehmergemeinschaft (Zusammenschluss der Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten). Die bei der Herstellung der Anlagen anfallenden Ausgaben fallen der Teilnehmergemeinschaft zur Last. Sie kann zur Finanzierung der Ausgaben Zuschüsse bei der Flurbereinigungsbehörde beantragen.

Für die Planung der zu schaffenden Anlagen stellt die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 41 Flurbereinigungsgesetz einen sogenannten Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen mit landschaftspflegerischem Begleitplan auf. Dieser Plan ist mit allen von den Planungen berührten Stellen abzustimmen. Für seine Ausführung benötigt der Plan die Genehmigung oder Feststellung durch die obere Flurbereinigungsbehörde (Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V).

Die Neuordnung der Eigentums- und Rechtsverhältnisse an den Grundstücken wird im so genannten Flurbereinigungsplan dokumentiert. Er wird von der Flurbereinigungsbehörde aufgestellt. Die Grundstückseigentümer sind vor seiner Aufstellung von der Flurbereinigungsbehörde zu ihren Wünschen zu hören. Die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes durch die Flurbereinigungsbehörde bedarf zuvor der Genehmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde (Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt M-V).

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