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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

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Betrieb oder Inbetriebnahme der Feuerungsanlage anzeigen
[Nr.99063028060000 ]

Wenn Sie eine mittelgroße Feuerungsanlage betreiben, müssen Sie diese bei der zuständigen Behörde anzeigen.

Zuständige Stelle

An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.

Ist die Feuerungsanlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?

  • Bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
  • Bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit Untere Immissionsschutzbehörde"

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist schriftlich auf dem Postweg oder elektronisch bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Erforderliche Unterlagen

Anzeige mit den für die Anlage maßgebenden Daten:

  1. Feuerungswärmeleistung der Feuerungsanlage (in Megawatt);
  2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotoranlage, Gasturbine, Zweistoffmotoranlage, sonstige Motoranlage, sonstige Feuerungsanlage);
  3. Art der verwendeten Brennstoffe und jeweiliger Anteil am gesamten Energieeinsatz;
  4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage;
  5. der NACE-Code, dem die weitere Tätigkeit zuzuordnen ist,
  6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden der Feuerungsanlage und durchschnittliche Betriebslast;
  7. wenn von einer Regelung für Anlagen mit wenigen Betriebsstunden Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der in jenen Absätzen genannten Stunden in Betrieb sein wird;
  8. wenn von einer Regelung für den Notbetrieb Gebrauch gemacht wird: eine vom Betreiber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nur im Notfall in Betrieb sein wird;
  9. Name und Geschäftssitz des Betreibers sowie Standort der Anlage mit Anschrift;
  10. Geokoordinaten des Schornsteins und Höhe über Gelände.

Fristen

Die Anzeige ist vor Inbetriebnahme einer neuen Anlage einzureichen. Der Betrieb einer bestehenden Anlage ist bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.

Neue Feuerungsanlagen die der 44. BImSchV unterliegen sind vor Inbetriebnahme bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestehende Feuerungsanlagen sind bis spätestens 1. Dezember 2023 bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Formulare

Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt kein Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Volltext

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW sind Sie verpflichtet, vor der Inbetriebnahme den beabsichtigten Betrieb schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage ist schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen. Die Anzeige muss die in Anlage 1 der 44. BImSchV genannten Angaben enthalten. Die zuständige Behörde nimmt die Anlage in ihrem Anlagenregister auf. Über die Registrierung werden Sie von der zuständigen Behörde unterrichtet.

Dokumente und Formulare

Für Ihren Wohnort sind leider keine Dokumente oder Formulare verfügbar.