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Förderung: Zuschuss für erstmalige Existenzgrüdungen im Handwerk (Meisterprämie) beantragen [Nr.99040003018003 ]
Unterstützung der Handwerks- und Industriemeister durch einen einmaligen Zuschuss bei der Betriebsübernahme oder Neugründung oder tätigen Beteiligung im Handwerk
Bemerkungen
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft und am 31.12.2028 außer Kraft.
Zuständige Stelle
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern
Verfahrensablauf
Antrag
Der formgebundene Antrag ist beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI) elektronisch oder im Ausnahmefall schriftlich einzureichen.
Mit dem Vorhaben darf auf eigenes Risiko begonnen werden, sobald der Antrag auf Zuwendung der Basisförderung beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern eingegangen ist.
Bewilligung
Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid.
Bewilligungen erfolgen prioritär:
erste Priorität: erstmalige Existenzgründung durch Betriebsübernahme
zweite Priorität: Schaffung neuer Arbeitsplätze
dritte Priorität: erstmalige Existenzgründung.
Auszahlung
Die Auszahlung der Meisterprämie oder Arbeitsplatzförderung erfolgt nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides und nach Vorlage folgender Unterlagen:
die Gewerbeanmeldung für den übernommenen oder gegründeten Betrieb und die gegebenenfalls für den Betrieb erforderlichen Genehmigungen (Nachweis der Betriebsübernahme),
im Falle einer tätigen Beteiligung der Gesellschaftervertrag oder der Kaufvertrag und gegebenenfalls ein Handelsregisterauszug
eine Kopie der Handwerkskarte.
Voraussetzungen
Gefördert werden natürliche Personen, auch als Gesellschafter oder Gesellschafterin von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die erstmalig ein bestehendes Unternehmen übernehmen und damit erstmalig eine Existenz durch Betriebsübernahme oder einen Betrieb neu gründen.
Der Betriebssitz muss in Mecklenburg-Vorpommern sein. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz muss vorliegen, wobei Angehörige anderer Nationen über einen Aufenthaltstitel verfügen müssen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt, und dessen Gültigkeit mindestens noch 18 Monate andauert. Es muss ein Nachweis zur Meisterprüfung als Handwerks- oder Industriemeister, ein gleichwertiger Hoch- bzw. Fachschulabschluss, eine Ausnahmebewilligung bis Abschluss der Meisterprüfung erbracht werden und nach Betriebsübernahme die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.
vorherige Beratung durch die zuständige Handwerkskammer
Im Zuge der Betriebsübernahme muss mehr als die Hälfte der bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätze des zu übernehmenden Betriebes im bisherigen Beschäftigungsumfang erhalten bleiben. Bei Übernahmen von Betrieben mit nur zwei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch einen dieser Beschäftigten ist mindestens ein sozialversicherungspflichtiger Arbeitsplatz zu erhalten, wobei ein Beschäftigungsverhältnis mit der Person, die den Betrieb übergibt (Altinhaber), hierbei nicht berücksichtigt wird.
Der Geschäftsgegenstand des zu übernehmenden oder zu gründenden Betriebes muss dem Inhalt einer Meisterausbildung im Handwerk entsprechen.
Der zu schaffende Arbeitsplatz (Stufe 2) muss mindestens tarifgleich vergütet werden und mindestens zwölf Monate bestehen.
Erforderliche Unterlagen
Basisförderung - Stufe 1
vollständig ausgefüllter Antrag
Nachweis über eine abgeschlossene Meisterprüfung nach der Handwerksordnung (HwO), Anlage A und Anlage B1, über einen gleichwertigen Hoch- oder Fachschulabschluss (§ 7 Abs. 2 HwO) oder die Ausnahmebewilligung der Handwerkskammer zu vorübergehenden Ausübung der Tätigkeit bis zum Abschluss der Meisterprüfung
beidseitige Kopie des gültigen Personalausweises
fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer
Eigenerklärung über die Unternehmensübernahme, erstmalige Existenzgründung oder tätige Beteiligung
De-minimis-Erklärung
gültiger Aufenthaltstitel soweit nach Nr. 4.1 Buchstabe b) der Richtlinie erforderlich
Arbeitsplatzförderung - Stufe 2
Antrag zusammen mit dem Nachweis über die Erfüllung des Mindestbeschäftigungszeitraums. Folgende Unterlagen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Mindestbeschäftigungszeitraums
Arbeitsvertrag
Nachweis über abgeführte Sozialversicherungsbeiträge anhand von zwei Belegen über Gehaltszahlungen (für zwei Monate)
Fristen
Die Anträge auf Gewährung des Zuschusses sind vor der Betriebsübernahme schriftlich unter Verwendung des Vordrucks "Antragsformular" zu stellen.
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Betriebsübernahme ist grundsätzlich der Beginn der gewerblichen Tätigkeit (gemäß Gewerbeanmeldung) in dem übernommenen Betrieb.
Mit dem Vorhaben darf auf eigenes Risiko erst begonnen werden, wenn das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern Ihren Antragseingang schriftlich bestätigt hat.
Gefördert werden natürliche Personen, auch als Gesellschafter oder Gesellschafterin von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, die erstmalig ein bestehendes Unternehmen übernehmen und damit erstmalig eine Existenz durch Betriebsübernahme oder einen Betrieb neu gründen. Der Betriebssitz muss in Mecklenburg-Vorpommern sein. Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz muss vorliegen, wobei Angehörige anderer Nationen über einen Aufenthaltstitel verfügen müssen, der die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erlaubt, und dessen Gültigkeit mindestens noch 18 Monate andauert. Es muss ein Nachweis zur Meisterprüfung als Handwerks- oder Industriemeister, ein gleichwertiger Hoch- beziehungsweise Fachschulabschluss, eine Ausnahmebewilligung bis Abschluss der Meisterprüfung erbracht werden und nach Betriebsübernahme die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen.
Was wird gefördert?
Das Land Mecklenburg-Vorpommern fördert den Lebensunterhalt von Handwerks- und Industriemeistern im Zuge der erstmaligen Gründung einer Existenz in Form einer Betriebsübernahme oder einer Neugründung oder tätigen Beteiligung im Handwerk (Basisförderung Stufe 1). Des Weiteren können Zuwendungen für eine Arbeitsplatzförderung (Stufe 2) gewährt werden.
Wie wird gefördert?
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Rahmen der Festbetragsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Die Förderung beträgt einmalig EUR 7.500,00 und dient als Zuschuss zum Lebensunterhalt (Basisförderung Stufe 1).
Erfolgt die erstmalige Gründung durch Unternehmensnachfolge, Neugründung oder die tätige Beteiligung durch mehrere berechtigte Personen, so wird die Zuwendung nur einmal in Höhe von EUR 2.500,00 gewährt.
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