In Mecklenburg-Vorpommern sind für die Beantragung einer neuen Fahrerkarte die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Fahrerlaubnisbehörden zuständig. Für Diebstahlsanzeigen kann man sich in Mecklenburg-Vorpommern an jedes Polizeipräsidium wenden, da diese alle polizeilichen Aufgaben wahrnehmen.
Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Erteilen einer Unternehmer- oder Werkstattkarte ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Bereich Arbeitsschutz und technische Sicherheit – Gewerbeaufsichtsamt - zuständig.
Um den Missbrauch der Fahrerkarte auszuschließen bzw. zu verhindern, muss bei Diebstahl die Polizei benachrichtigt und Anzeige erstattet werden. Dafür ist grundsätzlich diejenige Behörde des Landes zuständig, in dem der Diebstahl stattfand.
Danach kann bei der nach dem Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerkarte wegen Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt werden.
Zur Antragstellung der Fahrerkarte ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, da auch eine Unterschrift zu leisten ist. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben, die Schreibweise der persönlichen Daten und des Inhalts.
Um den Missbrauch der Fahrerkarte auszuschließen bzw. zu verhindern, muss bei Diebstahl die Polizei benachrichtigt und Anzeige erstattet werden. Dafür ist grundsätzlich diejenige Behörde des Landes zuständig, in dem der Diebstahl stattfand.
Danach kann bei der nach dem Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerkarte wegen Verlust oder Diebstahl einer vorhandenen Karte beantragt werden.
Zur Antragstellung der Fahrerkarte ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, da auch eine Unterschrift zu leisten ist. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben, die Schreibweise der persönlichen Daten und des Inhalts.
Bei Verlust oder Diebstahl einer Fahrerkarte unterrichtet der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, welche die gestohlene Karte erteilt hat. Die die Ersatzkarte ausstellende Behörde oder Stelle meldet den Verlust dem Fahrerkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.
Der Antragsteller muss einen Hauptwohnsitz in Deutschland haben beziehungsweise ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland nachweisen.
Die Fahrerkarte können nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in Form des EU-Kartenführerscheins erhalten. Sollte noch kein EU-Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei Antragstellung der Fahrerkarte gleichzeitig mit beantragt werden. Es muss wenigstens eine der folgenden Fahrerlaubnisklassen nachgewiesen werden: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.
- ein gültiger EU-Kartenführerschein oder Nachweis über eine gültige Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind (eventuell beglaubigte Übersetzung),
- ggf. ein internationaler Führerschein,
- einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift, wie Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung,
- falls kein Wohnsitz in Deutschland begründet wurde, ggf. eine Arbeitsgenehmigung-EU, ein Visum, die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis,
- Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie
- ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt
In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann einem Fahrer ohne gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ist, eine befristete und nicht erneuerbare Fahrerkarte ausgestellt werden, die für einen Zeitraum von höchstens 185 Tagen gültig ist, sofern dieser Fahrer sich in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit einem in Deutschland niedergelassenen Unternehmen befindet. Der Fahrer kann seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu seinem Standort erforderlich ist, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.
Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig. Bei Verlust oder Diebstahl ist binnen sieben Kalendertagen die Ersetzung der Karte beantragen. Nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags bei ihnen veranlassen die Fahrerlaubnisbehörden die Ausstellung einer Ersatzkarte.
Die Fahrerkarte kann frühestens einen Monat vor Ablauf, jedoch spätestens 5 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit, neu beantragt werden.
Formulare werden in der Fahrerlaubnisbehörde ausgedruckt und dort unterschrieben.
Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Fahrerkarten. Die Fahrer müssen die Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Fahrerkarten verwenden. Das digitale Kontrollgerät zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten auf, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen.
Die Fahrerkarte ersetzt die bisherige Tachoscheibe und speichert mindestens 28 Tage die Lenk- und Ruhezeiten. Danach werden die ältesten Daten überschrieben. Jeder Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Dies wird überprüft (national: Zentrales Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt geführt, international: TACHOnet (Empfehlung 2010/19/EU)). Die auf der Fahrerkarte gespeicherten Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten sollen einerseits den Fahrer als Arbeitnehmer und andererseits alle Verkehrsteilnehmer vor Unfällen schützen.