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25.07.2017

Änderungen im Waffengesetz

Das Zweite Gesetz zur Änderung des Waffenqesetzes und weiterer Vorschriften (2. WaffRÄndG) wurde am 5. Juli 2017 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist mit Ausnahme des Artikels 4 Nummer 1 bis 4 und 7 am 6. Juli 2017 in Kraft getreten.
Für Waffenbesitzer ergeben sich neben geänderten Regelungen u.a. von Eintragungspflichten und Mitnahmeregelungen innerhalb der EU insbesondere Änderungen bei der Aufbewahrung von Schusswaffen. Zudem ist es für einen befristeten Zeitraum von zwölf Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes - noch bis zum 5. Juli 2018 - möglich, straffrei illegal besessene Waffen und Munition bei den Waffen- und Polizeibehörden abzugeben.
So ist es nach den neuen Regelungen zur Aufbewahrung zukünftig nicht mehr ausreichend, Waffen in Behältnissen der Sicherheitsstufe A und B nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) aufzubewahren. Für Waffenschränke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung den alten gesetzlichen Anforderungen entsprochen haben, gilt jedoch eine Besitzstandswahrung. Sie dürfen also auch weiterhin verwendet werden und zwar vom bisherigen Besitzer und von berechtigten Personen für die Dauer einer gemeinschaftlichen Aufbewahrung in häuslicher Gemeinschaft.
Für die Sicherheitsbehältnisse gelten kurzgefasst folgende neue Bestimmungen:

Erlaubnisfreie Waffen (Druckluftwaffen, Schreckschusswaffen) oder Munition sind mindestens in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren. Für erlaubnispflichtige Munition wird jedenfalls ein Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder ein gleichwertiges Behältnis benötigt.
Erlaubnispflichtige Lang- und Kurzwaffen sind jetzt nur noch in einem Sicherheitsbehältnis nach DIN/EN 1143-1 des Widerstandsgrades 0 oder I aufzubewahren. Der Widerstandsgrad des Sicherheitsbehältnisses und das Gewicht richten sich nach der Anzahl der aufzubewahrenden Waffen.
Mit Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist der Nachweis der sicheren und gesetzeskonformen Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition zu erbringen.
Die Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein einjähriger Strafverzicht bezüglich illegal besessener Waffen und Munition besteht. Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb der Frist der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft werden. Anders als bei der letzten Amnestie im Jahr 2009 ist es hingegen nicht möglich, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen.

Abgabewillige Personen, die ihre illegalen Waffen oder Munition zur Waffenbehörde oder Polizeidienststelle verbringen wollen, müssen darauf achten, dass die Waffen nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit transportiert werden.
Den Besitzern illegaler Waffen wird angeraten, vorab mit der zuständigen Waffenbehörde Verbindung aufzunehmen. Damit können behördlicherseits Hinweise zur richtigen Anlieferung der illegalen Waffen gegeben oder die Abholung der illegalen Waffen durch die Polizei von ihrem Aufbewahrungsort veranlasst werden.
Das Änderungsgesetz enthält eine Vielzahl weiterer Änderungen, vor allem auch redaktioneller Art, deren Aufführung hier zu weit führen würde. Das 2.WaffRÄndG ist im Internet einsehbar.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Waffenbehörde.