Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt M-V
Abteilung 5, Referat 520
Antragstellung
Sie stellen einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ bei der zuständigen Stelle. Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Prüfung der Gleichwertigkeit
Die zuständige Stelle prüft dann, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen. Eine wichtige Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation. Die zuständige Stelle vergleicht Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt. Die zuständige Stelle kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen. Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen. Dann erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“.
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation? Vielleicht können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) ausgleichen. Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können. Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation nicht anerkannt. Sie dürfen dann nicht als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent in Deutschland arbeiten.
Die zuständige Stelle nennt Ihnen aber die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können.
In den meisten Fällen können Sie eine Ausgleichsmaßnahme machen. Damit können Sie die wesentlichen Unterschiede ausgleichen.
Ausgleichsmaßnahmen
Es gibt verschiedene Ausgleichsmaßnahmen:
- Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang dauert maximal drei Jahre.
- Eignungsprüfung: In der Eignungsprüfung werden nur die Bereiche geprüft, in denen wesentliche Unterschiede festgestellt wurden. Die Eignungsprüfung ist ein Prüfungsgespräch.
Sie können zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung wählen.
Wenn Sie die Ausgleichsmaßnahme erfolgreich absolvieren und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“.
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Ausbildungsnachweise
- Nachweise über Ihre relevante Berufserfahrung als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
- Nachweise über weitere relevante Kenntnisse für die Arbeit als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
- Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel die Beantragung eines Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen, ein Geschäftskonzept oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
Diese Dokumente geben Sie meistens später ab. Die zuständige Stelle informiert Sie, wann Sie die Dokumente abgeben sollen:
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug oder Führungszeugnis aus Ihrem Herkunftsstaat. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Der Nachweis darf bei Antragstellung maximal 3 Monate alt sein.
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachzertifikat
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
Erforderlich sind Unterlagen, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 2 des MTA-Gesetzes nachgewiesen wird:
- Zeugnis über die erfolgreich bestandene Prüfung gemäß MTA-APrV oder ein als der Prüfung gemäß MTA-APrV gleichwertig anerkannter Ausbildungsnachweis,
- amtliches Führungszeugnis oder entsprechende Bescheinigung aus dem Herkunftsmitgliedsstaates, nicht älter als drei Monate,
- eigene Erklärung, dass gegen den Antragsteller/ die Antragstellerin kein berufsrechtliches Strafverfahren und kein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin aus gesundheitlicher Sicht zur Ausübung des Berufs nicht ungeeignet ist oder entsprechende Nachweis aus dem Herkunftsmitgliedsstaat, nicht älter als drei Monate,
- Nachweis, dass der Antragsteller/ die Antragstellerin über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.*
Darüber hinaus sind gegebenenfalls die folgenden Unterlagen erforderlich:
- Personalausweis bzw. Reisepass mit aktueller Meldebestätigung,
- kurzer Lebenslauf,
- bei Antragstellern, deren Ausbildungsnachweis nicht als gleichwertig anerkannte Prüfung gemäß MTA-APrV anerkannt wird:
- Bei Ausbildungsnachweisen aus der EU oder EWR: Bescheinigung über die bestandene Eignungsprüfung oder die Bescheinigung über die Ableistung des Anpassungslehrganges
- Bei Ausbildungsnachweisen aus Drittstaaten: Bescheinigung über die bestandene Kenntnisprüfung oder Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Anpassungslehrganges
Die erforderlichen Unterlagen/ Nachweise sind in Urschrift, in amtlich beglaubigter Abschrift oder amtlich beglaubigter Ablichtung vorzulegen. Soweit die Unterlagen/ Nachweise nicht in deutscher Schrift ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich anerkannter Übersetzung vorzulegen.
*In Mecklenburg-Vorpommern ist der Nachweis über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen eines persönlichen Gesprächs zu erbringen oder durch Vorlage eines entsprechenden Sprachzertifikates .
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Der Beruf Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit der Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Veterinärmedizinisch-technische Assistentin“ oder „Veterinärmedizinisch-technischer Assistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.
Auch mit einer Berufsqualifikation aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die staatliche Erlaubnis von der zuständigen Stelle erhalten.
Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Zum 1. Januar 2023 wurden in Deutschland die Ausbildungen der Berufe in der medizinischen Technologie reformiert. Es gilt das neue Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie. Der Beruf auf dieser Grundlage heißt Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin. Es gibt eine Übergangsfrist für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf Grundlage des alten Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin. Bis zum 31.12.2026 können ausländische Berufsqualifikationen unter Umständen noch übergangsweise als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent anerkannt werden. Die zuständige Stelle berät Sie.
Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Erlaubnis.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Wer die Berufsbezeichnung Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent führen will, benötigt eine gesonderte Erlaubnis nach dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin (MTA-Gesetz - MTAG). Gemäß § 9 und § 10 MTA-Gesetz dürfen bestimmte Tätigkeiten nur von bestimmten Personen ausgeführt werden (vorbehaltene Tätigkeiten). Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sind im MTA-Gesetz festgelegt. Die Grundlage für die Ausübung des Berufes als Veterinärmedizinisch-technische(r) Assistentin/ -assistent ist die Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung und das Bestehen der staatlichen Prüfung (Prüfung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin - MTA-APrV) oder ein als gleichwertig anerkannter Berufsabschluss.
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes wird anerkannt, wenn
- die Antragsteller einen Ausbildungsnachweis vorlegen, aus dem sich ergibt, dass sie bereits in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent anerkannt wurden,
- sie über eine dreijährige Berufserfahrung in der veterinärmedizinisch-technischen Assistenz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Ausbildungsnachweis anerkannt hat, verfügen und
- der Mitgliedstaat, der die Ausbildung anerkannt hat, diese Berufserfahrung bescheinigt oder wenn die Ausbildung der Antragsteller keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin geregelten Ausbildung aufweist (§ 2 Abs. 2 MTAG).
Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gilt als erfüllt, wenn aus einem Europäischen Berufsausweis oder aus einem in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Diplom hervorgeht, dass der Inhaber eine Ausbildung erworben hat, die in diesem Staat für den unmittelbaren Zugang zu einem dem Beruf des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entsprechenden Beruf erforderlich ist.
Eine Eignungsprüfung oder die Absolvierung eines maximal dreijährigen Ausbildungslehrgangs sind für Antragsteller mit einem Ausbildungsnachweis aus einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nötig, wenn
- die Ausbildung sich wesentlich von der in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin vorgeschriebenen Ausbildung unterscheidet oder
- der Beruf des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des Berufs sind, der dem des Veterinärmedizinisch-technischen Assistenten entspricht, und wenn sich die Ausbildung für diese Tätigkeiten auf Fächer oder Bereiche der praktischen Ausbildung nach diesem Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für technische Assistenten in der Medizin bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von der Ausbildung des Antragstellers abgedeckt sind.
Wesentliche Unterschiede können durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen ausgeglichen werden (§ 2 Abs. 3 MTAG, § 25a MTA-APrV).
Weist der eingereichte Ausbildungsnachweis, welcher in einem Drittstaat erlangt wurde, wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung auf, die nicht durch die in der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden können, so sind gemäß MTA-APrV eine Kenntnisprüfung abzulegen oder ein Anpassungslehrgang mit Prüfung zu absolvieren (§ 25b MTA-APrV).
Bei Personen aus den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die eine Ausbildung im Bereich der veterinärmedizinisch-technische Assistenz abgeschlossen haben, kann auf Antrag auch ein partieller Zugang zum Beruf des veterinärmedizinisch-technische Assistenten bestätigt werden (§ 2 Abs. 3b MTAG).
Dienstleistungserbringer im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages können bei Erfüllung der im MTA-Gesetz beschriebenen Voraussetzungen vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf im Geltungsbereich des MTA-Gesetzes ausüben. Dies ist der zuständigen Behörde vorher zu melden.