Örtlich zuständiges Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr sind abhängig: von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung sowie von Anforderungen, unter denen lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden, tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden oder Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder verbracht werden, von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder die Erzeugnisse befördert werden, von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen, von einer bestimmten Kennzeichnung, von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen oder in die sie verbracht werden.
Das für den Wohnort zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Fachdienst) nennt die Unterlagen, die das zu verbringende Tier/die Tiere sowie die Produkte daraus begleiten müssen.
Anmeldung 24 Stunden zuvor
Lebende Tiere und Produkte daraus, die innerhalb der EU oder aus einem Drittland in die EU verbracht werden sollen, müssen speziellen Tiergesundheitsanforderungen genügen. Damit wird die Einschleppung von Tierseuchen in die EU oder die Verbreitung von Tierseuchen aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land verhindert. Durch eine amtliche Gesundheitsbescheinigung wird bestätigt, dass das zu verbringende Tier/die Tiere sowie die Produkte daraus diese speziellen Gesundheitsanforderungen einhält/einhalten. Soweit für Bescheinigungen Muster oder Vordrucke vorgeschrieben sind und diese Alternativen vorsehen, muss jeweils das Vorliegen mindestens einer der Alternativen bescheinigt sein.
Die Behörde sichert die Nämlichkeit, also die Übereinstimmung der Tiergesundheits-Bescheinigung mit dem Tier/den Tieren sowie den Produkten daraus selbst im Veterinäramt oder vor Ort. Eine Terminvereinbarung kann auch telefonisch erfolgen.