Sie erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung.
Haben Sie durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, eine gesundheitliche Schädigung erlitten?
Sofern diese Schutzimpfung öffentlich empfohlen, gesetzlich angeordnet oder vorgeschrieben oder aufgrund internationaler Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist, erhalten Sie wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Impfschadens auf Antrag Versorgung nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten (Infektionsschutzgesetz). Die Versorgung wird in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) gewährt.
Eine Entschädigung kann in Form einer monatlichen Rente erfolgen. Die Versorgung beinhaltet in Abhängigkeit vom festgestellten Grad der Schädigungsfolge (GdS)
- einkommensunabhängige Leistungen, wie Grundrente, Pflegezulage, Kleiderverschleißzulage, Schwerstbeschädigtenzulage und
- einkommensabhängige Leistungen, wie Ausgleichsrente, Ehegattenzuschlag, Berufsschadensausgleich.
- Geregelt ist auch die Hinterbliebenenversorgung für Witwen, Witwer, Waisen und Eltern.
- Es besteht weiterhin die Möglichkeit der Übernahme von Kosten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit und bei Heimaufenthalt sowie der Zahlung von Sterbe- und Bestattungsgeld.
- Weitere Leistungen sind Heil- und Krankenbehandlung, Fürsorge (Kriegsopferfürsorge), Versorgung mit orthopädischen Hilfsmitteln.
Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Um Versorgung ab Eintritt der Schädigung zu erhalten, muss der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Impfung gestellt werden.
Die Versorgung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist vom Betroffenen selbst bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer einzureichen.
Die Zuständigkeit obliegt dem Bundesland, in welchem die Schutzimpfung bzw. die spezifische Prophylaxe durchgeführt wurde.
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