Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
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Bezüglich eines Versicherungskennzeichens wenden Sie sich bitte an ein im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugtes Versicherungsunternehmen.
Verfahrensablauf
Der Halter schließt bei einem inländischen Versicherungsunternehmen, das zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugt ist, einen Versicherungsvertrag ab. Nach Vertragsabschluss und Zahlung der Versicherungsprämie überlässt der Versicherer dem Halter das Versicherungskennzeichen zusammen mit einer entsprechenden Bescheinigung für das jeweilige Verkehrsjahr.
Zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamts teilt der Antragsteller dem Versicherer seine Halterdaten, die Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer mit und weist sie auf Verlangen nach.
Voraussetzungen
Das Fahrzeug entspricht den Bau- und Betriebsvorschriften und es besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Erforderliche Unterlagen
Halterdaten
Angaben zu Fahrzeugklasse, Art des Aufbaus und Marke des Fahrzeugs sowie die Fahrzeug-Identifizierungsnummer
Fristen
Das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf des Verkehrsjahres.
Der Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über das Versicherungskennzeichen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Formulare
Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der Versicherungsunternehmen.
Volltext
Für den Betrieb auf öffentlichen Straßen sind für folgende Kraftfahrzeuge lediglich eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen erforderlich:
Kleinkrafträder, wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 cm3 Hubraum haben und nicht schneller als 45 km/h fahren.
Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis max. 45 km/h.
Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 km/h.
Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h und einem Hubraum von maximal 50 cm3.
E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 km/h schnell sind.
Motorisierte Krankenfahrstühle
Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.
Durch das Versicherungskennzeichen wird nachgewiesen, dass für das jeweilige Kraftfahrzeug im entsprechenden Versicherungsjahr eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht.
Das Versicherungskennzeichen wird von den Kraftfahrtversicherern direkt ausgegeben. Es gilt für ein Versicherungsjahr vom 01. März bis zum Ablauf des Februars des Folgejahrs.
Das Versicherungskennzeichen besteht aus einem Schild mit einer eindeutigen Erkennungsnummer, dem Verkehrsjahr und dem Zeichen des zuständigen Verbandes der Kraftfahrtversicherer. Ist kein Verband zuständig, trägt das Schild das Zeichen des Versicherers.
Dokumente und Formulare
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