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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmen. Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten. 

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Landpachtvertrag: Änderung melden
[Nr.99078022261000 ]

Wenn Sie zu einem Landpachtvertrag eine Änderung abgeschlossen haben, müssen Sie diese innerhalb eines Monats anzeigen.

Zuständige Stelle

Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V, in dessen Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen.

Verfahrensablauf

Sie können den Abschluss der Landpachtvertragsänderung bei der zuständigen Behörde anzeigen. Eine mündlich abgeschlossene Änderung des Landpachtvertrages zeigen Sie durch eine inhaltliche Mitteilung an. Eine schriftlich abgeschlossene Änderung des Landpachtvertrages reichen Sie als Kopie ein.

Nach Anzeige der abgeschlossenen Änderung des Landpachtvertrages registriert die zuständige Behörde die Grunddaten und prüft, ob eine ungesunde Verteilung, insbesondere eine Anhäufung, vorliegt, eine unwirtschaftliche Zersplitterung erfolgt oder der Pachtpreis unangemessen hoch ist.

Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die verpachteten Grundstücke ganz oder zum größten Teil liegen. Geben Sie daher bei der Suche nach der zuständigen Stelle den Ort (Gemarkung) ein, in dem sich die Pachtflächen befinden.

Voraussetzungen

Sie müssen eine Änderung des Landpachtvertrages abgeschlossen haben. Sie dürfen durch die Änderung

  • keine ungesunde Flächenverteilung, insbesondere ungesunde Anhäufung,
  • keine unwirtschaftliche Zersplitterung oder
  • keinen unangemessen hohen Pachtpreis

bewirken.

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefüllter Antrag
  • abgeschlossene Landpachtvertragsänderung (Kopie oder im Falle einer mündlichen Änderung: die inhaltliche Mitteilung)

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Rechtsbehelf

  • Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht gegen den Beanstandungsbescheid

Volltext

Als Verpächter oder Verpächterin einer landwirtschaftlichen Fläche sind Sie verpflichtet, vereinbarte Änderungen zu einem abgeschlossenen Landpachtvertrag der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Als Pächter oder Pächterin sind Sie ebenfalls berechtigt, die Vertragsänderung zum Landpachtvertrag anzuzeigen.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Änderung Ihres Landpachtvertrages zu einer ungesunden Flächenverteilung, insbesondere eine Anhäufung, führt, hierdurch eine unwirtschaftliche Zersplitterung erfolgt oder der Pachtpreis unangemessen hoch ist, kann die zuständige Behörde den Landpachtvertrag beanstanden und aufheben.