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19.05.2017

Jagdscheinerteilung

Das neue Jagdjahr beginnt am 01.04. des Jahres. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig für die Verlängerung bzw. die Neuerteilung eines Jagdscheines an die zuständige Behörde zu wenden.
Sowohl bei der Einreichung der Antragsunterlagen per Post als auch bei der persönlichen Beantragung sollte eine Bearbeitungszeit von mind. drei Wochen berücksichtigt werden, da in jedem Fall eine Zuverlässigkeitsprüfung zu erfolgen hat.

Es ist zu beachten, dass das Bedürfnis für den Besitzen von Schusswaffen und Munition nach § § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 des Waffengesetzes entfällt, wenn der Jagdschein seine Gültigkeit verliert. Ebenso erlischt der Pachtvertrag nach § 11 Abs. 5 Bundesjagdgesetz, wenn der Pächter nicht mehr im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist.

Für die Erteilung des Jagdscheines muss ein ausgefüllter Antrag, das Jagdscheinheft sowie eine gültige Jagdhaftpflichtversicherung für den gesamten Antragszeitraum vorliegen. Sollte der Jagdschein keinen Platz für weitere Eintragung aufweisen, ist zusätzlich ein Passbild mit einzureichen.
Bei der Ersterteilung eines Jagdscheines sind zusätzlich das Prüfungszeugnis im Original sowie die Bescheinigung als kundige Person vorzulegen.

Die Gebühren für die Jagdscheinerteilung belaufen sich für einen Jagdschein
für 1 Jagdjahr auf 95,50 € (70,00 € Jagdscheingebühr; 25,50 € Jagdabgabe),
für 2 Jagdjahre auf 121,00 € (70,00 € Jagdscheingebühr; 51,00 € Jagdabgabe) und
für 3 Jagdjahr auf 146,50 € (70,00 € Jagdscheingebühr; 76,50 € Jagdabgabe.

Soweit Sie Anspruch auf eine Gebührenermäßigung haben, ist dies formlos im Antrag zu vermerken und in geeigneter Form nachzuweisen.
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Allgemeine Hinweise

Die untere Jagdbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte weist auf diesem Wege noch einmal alle Jagdpächter darauf hin, dass Änderungen in Bezug auf das Pachtverhältnis nach § 11 Abs. 4 LJagdG M-V, selbst Adressänderungen, innerhalb von vier Wochen der Jagdbehörde anzuzeigen sind. Verstöße hiergegen können nach § 41 Abs. 3 Nr. 1 LJagdG M-V als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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