Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
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Zulassungsbehörden sind die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes der Antragstellerin/des Antragstellers oder der/des Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Verfahrensablauf
Unter Vorlage der ggf. noch vorhandenen alten Kennzeichenschilder wird bei der Zulassungsbehörde die Ausfertigung von neuen Kennzeichen beantragt. Nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen und gültiger Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung stempelt die Zulassungsbehörde die Kennzeichenschilder mit den Stempelplaketten und der Prüfplakette ab. Durch Aushändigen der Kennzeichenschilder an die Halterin/den Halter ist der Zulassungsvorgang abgeschlossen. Bei Verlust oder Beschädigung einer oder beider Plaketten werden diese ersetzt.
Voraussetzungen
Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen.
Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen.
Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Eigentum eines zulassungspflichtigen Fahrzeugs
Nachweis der Verfügungsberechtigung
gültige Betriebserlaubnis
gültige Bescheinigung einer Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsprüfung
die alten Kennzeichenschilder
Erforderliche Unterlagen
ggf. Antrag auf Zuteilung eines Ersatz-Kennzeichens
mit Angaben bei natürlichen Personen über Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter angegebener Ordens- oder Künstlernamen, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters (gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
bei juristischen Personen und Behörden: der Name oder Bezeichnung und Anschrift
bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben wie bei natürlichen Personen und dem Namen der Vereinigung der Meldebehörde des Wohnortes
bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich:
Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung des Bevollmächtigten.
um eine Steuervergünstigung zu beantragen zusätzlich:
Antrag, der von dem schwerbehinderten Menschen eigenhändig zu unterschreiben ist, bei Vertretung ist eine Vollmacht vorzulegen
gültiger, von der zuständigen Versorgungsbehörde ausgestellter Schwerbehindertenausweis (ggf. als beglaubigte Kopie) und
Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
Nachweis der Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug
bei Firmen:
natürliche Personen: Gewerbeanmeldung
juristische Personen: Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug, persönliches Erscheinen der Geschäftsführung oder mit der von ihr unterschriebenen Vollmacht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Gesellschaftervertrag und Vollmacht der zeichnungsberechtigten Personen laut Vertrag zusammen mit der Erklärung, auf welche natürliche Person die Zulassung erfolgen soll, die von allen Gesellschaftern durch Unterschrift zu bestätigen ist.
gegebenenfalls Reservierungsbestätigung für ein Wunschkennzeichen
gültiger Prüfbericht der letzten Hauptuntersuchung
Prüfbescheinigung der letzten Abgasuntersuchung (entfällt bei einer Hauptuntersuchung, die nach dem 01.07.2012 durchgeführt wurde oder bei Fahrzeugen, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen)
und, wenn es der EG-Fahrzeugklassen M2, M3, N, O oder G (außer M1-Fahrzeugen) entspricht, Vorlage einer gültigen Bescheinigung über eine Sicherheitsprüfung
Volltext
Sind ein oder beide Kennzeichen beschädigt oder unleserlich geworden, so werden neue Kennzeichen benötigt. Hat sich hingegen eine Plakette (Stempelplakette oder Prüfplakette) vom Kennzeichenschild gelöst oder wurde sie entfernt, so ist/sind sie zu ersetzen. Ansonsten bestehen Zweifel, ob das Fahrzeug zugelassen ist.
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