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04.08.2026

Richtlinie über die Gewährung einmaliger und laufender Leistungen gemäß § 39 SGB VIII bei stationärer Unterbringung

Ab 1. Januar 2027 gilt eine neue Richtlinie über die Gewährung von einmaligen und laufenden Leistungen gemäß § 39 SGB VIII bei stationärer Unterbringung.

Sie basiert auf den Bestimmungen der §§ 39 und 40 des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) für gewährte stationäre Leistungen und Hilfen gemäß §§ 19, 27 i. V. m. § 33, 34, 35, 35a, 36,42, 42a SGB VIII sowie § 41 i. V. m. §§ 33, 34, 35 a SGB VIII in den jeweils geltenden Fassungen und regelt die Finanzierung und deren Verfahrensweise bei stationären Hilfen zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII, bei Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII, Leistungen für junge Volljährige gemäß § 41 in stationärer Form und bei Inobhutnahmen gemäß §§ 42 und 42a SGB VIII sowie § 40 SGB VIII in vorgenannten Fällen.

Die Richtlinie regelt:

  1. den regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes/ Jugendlichen/ jungen Volljährigen außerhalb des Elternhauses gemäß § 39 Abs. 2 SGB VIII
  2. die Gewährung notwendiger zusätzlicher Leistungen in Form einmaliger Beihilfen und Zuschüsse, gemäß § 39 Abs. 3 SGB VIII
  3. die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung beim Übergang in eigenen Wohnraum und
  4. Krankenhilfe gemäß § 40 SGB VIII