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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Verwaltungsleistungen sind bitte der aufgeführten Dienstleistungsliste des MV-Bürgerserviceportals zu entnehmenFinden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an. 

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Tierische Nebenprodukte und Tierkörper: Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung von Equiden beantragen
[Nr.99050200276000 ]

Wenn Sie tote Equiden (z.B. Pferde, Esel, Maultiere) abholen und kremieren lassen möchten, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Stelle.

Zuständige Stelle

Zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter

örtliche zuständige Landkreise und kreisfreie Städte

Verfahrensablauf

  • Sie reichen den Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme von der Beseitigungspflicht bei der zuständigen Stelle ein.
  • Bei positiver Prüfung erteilt die zuständige Stelle Ihnen die Ausnahmegenehmigung.

Voraussetzungen

  • Es dürfen keine seuchenhygienischen Gründe vorliegen, die eine Abholung des Equiden ausschließen.
  • Vorliegen eines Equidenpasses

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Equidenpasses
  • tierärztliche Bescheinigung

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: Mindestens 15,00 EUR, höchstens 125,00 EUR. (Vorkasse: nein)
  • für die Ausnahmegenehmigung sowie Rücknahme oder Widerruf dieser Ausnahmegenehmigung

    Verwaltungsgebühr: Mindestens 15,00 EUR, höchstens 125,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen können, finden sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Volltext

Die Beseitigungspflicht von tierischen Nebenprodukten wurde in MV auf die SecAnim GmbH übertragen. Die Tierkörper toter Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) sind vom Tierhalter der SecAnim zu überlassen.

Es besteht die Möglichkeit, beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einer zugelassenen Verbrennungsanlage (z. B. Tierkrematorium) zu stellen. Eine Vorab-Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der grundsätzlichen Beseitigungspflicht, d.h. vor Eintritt des Tiertodes, ist nicht möglich. Ebenso ist die Abholung eines toten Equiden aus der Pathologie des Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Mecklenburg-Vorpommern zur Kremierung aus seuchenhygienischen Gründen ausgeschlossen.

Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.