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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

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Vormund für Kind: Bestellung anregen
[Nr.99126006061000 ]

Möchten Sie ehrenamtlich die Vormundschaft für ein Kind übernehmen? Dann können Sie das bei dem zuständigen Familiengericht anregen.

Zuständige Stelle

Familiengericht

Verfahrensablauf

  • Wenn Sie eine Vormundschaft ehrenamtlich übernehmen möchten, können Sie sich zunächst beim zuständigen Jugendamt beraten lassen.
  • Anschließend regen Sie formlos und schriftlich Ihre Bestellung beim Familiengericht an. Die Auswahl des Vormunds erfolgt grundsätzlich durch das Familiengericht, wobei die Person ausgewählt wird, die am besten geeignet ist, für das Kind und dessen Vermögen zu sorgen.  
  • Eine Ausnahme ist nur vorgesehen, wenn die Eltern durch letztwillige Verfügungen einen Vormund benannt oder ausgeschlossen haben.
  • Das Familiengericht prüft Ihre Eignung und holt Auskünfte über Sie ein, zum Beispiel beim:
    • Bundeszentralregister
    • Schuldnerverzeichnis
    • Jugendamt
  • Ferner berücksichtigt es:
    • den Willen des Kindes
    • seine familiären Beziehungen
    • seine persönlichen Bindungen
    • sein religiöses Bekenntnis
    • seinen kulturellen Hintergrund
    • den wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Eltern
    • seine Lebensumstände
  • Daher hört das Familiengericht das Kind vor der Entscheidung an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck von ihm.
  • Ihre Bestellung zum Vormund erfolgt durch den Beschluss des zuständigen Familiengerichts.

Voraussetzungen

  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt
  • Sie sind geeignet, die Vormundschaft für ein Kind zu übernehmen
  • Sie sind bereit, das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem und verantwortungsbewusstem Handeln fördern
  • je nach Alter des Kindes besprechen Sie Ihre Entscheidungen mit dem Kind und beteiligen es daran
  • Sie halten den regelmäßigen persönlichen Kontakt zu dem Kind

Kosten

  • Verwaltungsgebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Rechtsbehelf

  • Beschwerde vor dem Beschwerdegericht, wenn Sie von den Eltern als Vormund benannt, aber dennoch nicht als Vormund bestellt wurden.

Urheber

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