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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Restaurator beantragen
[Nr.99018123001000 ]

Zuständige Stelle

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern

Abteilung Kultur und Sport, 19048

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über den Hochschulabschluss
  • Nachweis über die bereits ausgeübte Berufstätigkeit durch Vorlage entsprechender Arbeitsverträge oder durch Angabe von Referenzen

Unterstützende Institutionen

  • Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur des Landes Mecklenburg-Vorpommern
  • Landesamt für Kultur und Denkmalpflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern
  • Verband der Restauratoren(VDR)

Volltext

Die Berufsbezeichnung des Restaurators ist in Deutschland nicht geschützt. In Mecklenburg-Vorpommern müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie als selbstständiger Restaurator mit der Bezeichnung Restaurator tätig werden möchten. Sie müssen sich gemäß Restauratorgesetz in eine Restauratorenliste eintragen lassen. Über die Eintragung in die Restauratorenliste entscheidet eine Fachkommission.

Einem Eintragungsantrag ist stattzugeben, wenn

  • die Berufsausübung als Restaurator angestrebt wird 
  • eine Ausbildung als Restaurator mit Hochschulabschluss nachgewiesen wird und
  • der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz, seine Niederlassung oder seine überwiegende Beschäftigung im Geltungsbereich des Restauratorgesetzes hat.

Soweit in der Bundesrepublik Deutschland für einzelne Fachrichtungen noch keine Ausbildungsmöglichkeit mit Hochschulabschluss besteht, erfolgt die Eintragung in die Restauratorenliste,

  • wenn Sie bereits in einem anderen Bundesland selbstständig als Restaurator tätig sind oder
  • wenn über die Zeit von sieben Jahren eine einschlägige Tätigkeit nachgewiesen wird und zwei befürwortende Gutachten von zwei durch die Fachkommission anerkannte Restauratoren aus demselben oder einem nächst verwandten Fachgebiet vorgelegt werden.

Unberührt von der Eintragung in die Restauratorenliste ist die Möglichkeit, den Beruf des Restaurators nach einer Ausbildung mit Zusatzqualifikation als "Restaurator im Handwerk" auszuüben.

Nachweise über Studienabschlüsse der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes werden anerkannt, soweit sie den deutschen Nachweisen entsprechen.

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