Mineralöl- und Autogastankstellen sind gemäß den gesetzlichen bundesrechtlichen Vorgaben erlaubnispflichtige und überwachungsbedürftige Anlagen.
Für die Errichtung und den Betrieb einer Tankstelle sowie für Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise einer Tankstelle, welche die Sicherheit beeinflussen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Tankstellen müssen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Bei der Einhaltung des Standes der Technik sind die vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelten und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgemachten Regeln (TRBS) und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen erteilt und jederzeit beschränkt, befristet sowie mit Auflagen verbunden werden.
Gegen eine Erlaubnis kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem für die Erteilung der Erlaubnis örtlich zuständigen Dezernat des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V (LAGuS), Abteilung Arbeitsschutz und technische Sicherheit schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Erlaubnis kann formlos schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Beantragung einer Teilerlaubnis ist möglich.
Dem Antrag sind alle für die Beurteilung der Anlage notwendigen Unterlagen beizufügen.
Eine Auflistung der erforderlichen Antragsunterlagen enthält die Veröffentlichung (LV) 49 des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) „Erläuterung und Hinweis für die Durchführung der Erlaubnisverfahren nach § 18 der Betriebssicherheitsverordnung“.
Die Unterlagen müssen vollständig, plausibel und aussagekräftig sein.
Für die Erteilung einer Erlaubnis werden Gebühren gemäß der Tarifstellen 15.1.4 und 15.1.5 der Arbeitsschutzkostenverordnung mit Bezug auf die Errichtungskosten erhoben.
(mind.: 200 EURO für Errichtung und Betrieb; 150 EURO bei Änderung der Anlage)
Innerhalb von 3 Monaten
Die Anlage darf erst errichtet, betrieben oder geändert werden, wenn hierfür die Erlaubnis vorliegt.
Gemäß § 34 des Produktsicherheitsgesetzes erlischt eine Erlaubnis, wenn der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen, die Bauausführung zwei Jahre unterbrochen oder die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben hat.
Den Antragsunterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage sicher betrieben werden kann.
In Mecklenburg-Vorpommern schließt die Erlaubnis gemäß § 18 Betriebssicherheitsverordnung gegebenenfalls erforderliche baurechtliche und umweltrechtliche Genehmigungen nicht ein. Diese müssen bei den zuständigen Behörden gesondert beantragt werden.
Hinweis: Ist die erlaubnisbedürftige Anlage Teil einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlage, wird keine separate Erlaubnis durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V erteilt. Die anderenfalls sonst erforderliche Erlaubnis gemäß Betriebssicherheitsverordnung ist dann Bestandteil der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)
Abteilung 5 - Arbeitsschutz und technische Sicherheit
Erich-Schlesinger-Str. 35
18059 Rostock
Telefon: 0381 331-59000
Telefax: 0381 331-59045
E-Mail: poststelle.zentral@lagus.mv-regierung.de
De-Mail: Poststelle@lagus-mv.de-mail.de
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern