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Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Sie finden hier unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, hier die Fachämtern sowie die Bürgerservicezentren und hier unsere Sprechzeiten.  Für das Aufsuchen von unseren Verwaltungsleistungen nutzen Sie bitte die hier aufgeführten Verwaltungsleistungen des Bürgerserviceportals MV.

Finden Sie etwas nicht, dann schreiben Sie uns gern eine Email an info@lk-seenplatte.de  oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 0395 570870 an.

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Hundesteuer Anmeldung
[Nr.99102013002000 ]

Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

Online-Dienste

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Dokumente und Formulare

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Verfahrensablauf

Den Beginn der Hundehaltung eines Hundes müssen Sie als Halter/in bei der zuständigen Stelle melden.

Gerne können Sie hierfür direkt die Online-Beantragung verwenden!

Steuergegenstand ist das Halten eines über vier Monate alten Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde.

Die Steuer ist eine Jahresaufwandsteuer. Sie beginnt mit der Hundehaltung in Ihrer Wohnsitzgemeinde am 1. Januar bzw. mit dem 1. des Monats des Kalenderjahres.

Nach erfolgter Anmeldung erhalten Sie neben dem Steuerbescheid eine Hundesteuermarke.

Voraussetzungen

Sie wollen einen Hund in Ihrer Wohnsitzgemeinde halten.

Halter/innen sind natürliche oder juristische Personen.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Nachweise sind für die Antragsstellung notwendig:

  • ausgefülltes Formular zur Hundesteueranmeldung
  • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
  • Nachweis über den Erwerb/ Erhalt des Hundes (z. B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, Überlassungsprotokoll)
  • Erlaubnis/ Sachkundenachweis bei gefährlichen Hunden (§2 Abs. 3 HundehVO M-V)
  • SEPA-Lastschriftmandat 

In Fällen von Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen können weitere Nachweise erforderlich sein. In der Antragsstellung werden Ihnen hierzu alle möglichen Optionen angezeigt.

Volltext

Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Hundesteuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Die Ausgestaltung erfolgt in der jeweiligen Hundesteuersatzung.
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.

Wenn Sie einen Hund in Ihren Haushalt bzw. in Ihr Unternehmen aufgenommen haben, sind Sie verpflichtet, den Hund in der Wohnsitzgemeinde anzumelden, sofern die Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat. 
Bitte beachten Sie, dass an die Haltung von gefährlichen Hunden besondere Anforderungen gestellt werden. Sie müssen deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorweisen können. Die Erlaubnis müssen Sie separat bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.

Eine Anmeldung zur Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie einen Hund zur Haltung aufnehmen.

Dies gilt für folgende Fälle:

  • Aufnahme des Hundes in den Haushalt
  • Aufnahme des Hundes in den Wirtschaftsbetrieb, die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft
  • Aufnahme des Hundes zur Pflege oder Aufbewahrung
  • Aufnahme des Hundes zur Probe oder zum Anlernen

Alle in einem Haushalt bzw. im Unternehmen aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.

Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde im Haushalt bzw. im Unternehmen, so sind sie Gesamtschuldner. Gleiches gilt, wenn Halter/innen nicht zugleich Eigentümer/in sind.