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Zuwendung zur Förderung des „Meister-Extra“ in Mecklenburg-Vorpommern beantragen
[Nr.99131011000000 ]

Fördermöglichkeit zur Weiterbildung zum Handwerks- oder Industriemeister, welche bei der zuständigen Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden kann.

Bemerkungen

Die Richtlinie tritt am 31.12.2023 außer Kraft. Eine Verlängerung wird angestrebt.

Zuständige Stelle

Verfahrensablauf

Anspruchsbegünstigte stellen spätestens 6 Monate (Ausschlussfrist) nach erfolgreichem Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens einen formgebundenen Antrag bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern für die Zahlung eines „Meister-Extra”, bei der die Prüfung abgelegt wurde. Die zuständigen Handwerkskammern bzw. Industrie- und Handelskammern stellen einen einheitlichen Antragsvordruck zur Verfügung. Der Antrag kann ebenfalls über den Link bei "Erforderliche Unterlagen" heruntergeladen werden.

Gleiches gilt für Anspruchsbegünstigte, die
 

  • ihre Prüfung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelegt haben, sie wenden sich an die für ihren Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern zuständige Handwerks- oder Industrie- und Handelskammer.
  • zum Zeitpunkt der Feststellung des Abschlusses der Weiterbildung zum Handwerks- bzw. Industriemeister arbeitslos gewesen sind.
     

Die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern richten ihre Anträge formlos halbjährlich (Stichtage sind der 30. Juli und 15. Dezember eines Jahres) an das

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Johannes-Stelling-Straße 14
19053 Schwerin
Tel. (03 85) 5 88-150 65
Fax (03 85) 5 88-150 45
E-Mail: poststelle@wm.mv-regierung.de

Voraussetzungen

Anspruchsbegünstigte Absolventen müssen einen Abschluss in einem Gewerk nach Anlage A oder B 1 zur Handwerksordnung oder in einer in Anlage 1 aufgeführten Fachrichtung haben. 

Der schriftliche Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens gemäß Meisterprüfungsverfahrensverordnung muss vorgelegt werden.

Beschäftigungsort und Hauptwohnsitz der Absolventen müssen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses seit mindestens drei Monaten in Mecklenburg-Vorpommern liegen. Die Meisterprüfung muss nicht in Mecklenburg-Vorpommern abgelegt worden sein.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Betriebswirte des Handwerks, Techniker sowie Meister außerhalb des Handwerks und der Industrie (z.B. Hotellerie, Gastronomie, Gartenbau, Forst, Landwirtschaft).

Erforderliche Unterlagen

  • Schriftlicher Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens im Sinne des § 21 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung nach der Handwerksordnung bzw. nach dem Berufsbildungsgesetz
  • Nachweis über den Beschäftigungsort und Wohnsitz, diese müssen sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden haben.
  • Bei Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Feststellung des Abschlusses der Weiterbildung zum Handwerks- bzw. Industriemeister muss eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters bei Leistungsbezug bzw. wenn keine Leistungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters bezogen wurden, eine persönliche Versicherung beigebracht werden.
  • Anträge für anspruchsberechtigte Absolventen nach Handwerks- und Industriekammern in Mecklenburg-Vorpommern finden Sie unter folgendem Link:

Fristen

Antragsbegünstigte müssen ihren Antrag für die Gewährung eines "Meister-Extras" spätestens sechs Monate (Ausschlussfrist) nach dem schriftlichen Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens bei der für sie zuständigen Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern gestellt haben.

Formulare

Volltext

Wer wird gefördert?

Antragsberechtigt gegenüber dem Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und  Arbeit sind die Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern, die das „Meister-Extra“ an anspruchsbegünstigte Absolventen weiterleiten.

Als Anspruchsbegünstigte müssen Sie einen Abschluss in einem Gewerk nach Anlage A oder B 1 oder in einer in Anlage 1 zur Handwerksordnung aufgeführten Fachrichtung haben, um die Förderung des „Meister-Extra“ für den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Weiterbildung zum Handwerks- oder zum Industriemeister bei der für Sie zuständigen Handwerks- bzw. Industrie- und Handelskammer in Mecklenburg-Vorpommern beantragen zu können. Die Förderung des „Meister-Extra“ können Sie auch beantragen, wenn Sie Ihre Prüfung außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern abgelegt haben.

Was wird gefördert?

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Weiterbildung zum Handwerksmeister oder zum Industriemeister. Ziel ist es, einen Anreiz zu schaffen, sich beruflich fortzubilden.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Förderung beträgt 2.000 EUR.
Zusätzlich können Ihnen weitere 3.000 EUR gewährt werden, wenn Sie zu den Besten Ihres Gewerkes einen Abschluss von mindestens 75 Punkten bei den Handwerkskammern (bis zu 33 Jahresbeste) oder mindestens einen Durchschnitt von 3,0 bei den Industrie- und Handelskammern vorweisen.

Für die Gewährung des „Meister-Extra“ müssen Sie die Ausschlussfrist von sechs Monaten beachten. Für die Frist der Antragstellung ist der schriftliche Bescheid über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens im Sinne des § 21 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung nach der Handwerksordnung bzw. nach dem Berufsbildungsgesetz entscheidend.

Sie müssen beglaubigt nachweisen, dass sich der Beschäftigungsort und der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden haben.
Sollten Sie zum Zeitpunkt der Feststellung des Abschlusses der Weiterbildung zum Handwerks- bzw. Industriemeister arbeitslos gewesen sein, müssen Sie nachweisen, dass sich Ihr Wohnsitz zum Zeitpunkt des Prüfungsergebnisses mindestens drei Monate in Mecklenburg-Vorpommern befunden hat. Die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters ist bei Leistungsbezug erforderlich. Sollten Sie keine Leistungen der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters bezogen haben, müssen Sie dies durch persönliche Versicherung erklären.

Ein Anspruch auf die Gewährung des „Meister-Extra“ besteht nicht, da die Bewilligungsbehörde bzw. -stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entscheidet.

Dokumente und Formulare

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