Die Kreisverwaltung bietet neben der telefonischen Terminvergabe beim Bürgerservice nun auch die Online-Terminvergabe für die Kfz-Zulassung und für Führerscheinangelegenheiten an. Verfügbar ist ein Terminfenster für die nächsten vier Wochen (Uhrzeit ...
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Für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen, bei Schäden, die durch Tierseuchen oder andere Tierkrankheiten entstehen, sowie für Maßnahmen aus Monitoring- und Tiergesundheitsprogrammen können Beihilfen gezahlt werden.
Zuständige Stelle
Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern
Anstalt des öffentlichen Rechts
Neustrelitzer Straße 120, Block C, 17033 Neubrandenburg
Tel.: +49 395 380-19995
Die amtliche Bestätigung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und der Aufhebung der festgelegten Schutzmaßnahmen in einem Bestand, Ermittlung des gemeinen Wertes von Tieren sowie die Bestätigung von Bekämpfungsplänen obliegt dem örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Verfahrensablauf
Zu Beginn eines Jahres, spätestens jedoch bevor eine beihilfefähige Maßnahme vorgenommen werden soll, muss der Beihilfeempfänger seinen Antrag auf eine Beihilfe bei der TSK M-V gestellt haben. Die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung erforderlichen Unterlagen richten sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden Beihilfesatzung und sind innerhalb von 90 Tagen nach Durchführung der beihilfefähigen Maßnahme bei der Tierseuchenkasse einzureichen. Für die vom Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF) erbrachten Leistungen für labordiagnostische Untersuchungen und über die von den Tierärzten oder beauftragten Unternehmen in diesem Zusammenhang vorgenommenen Probenahmen erfolgt ein Datenaustausch zwischen der Tierseuchenkasse, dem LALLF und dem beauftragten Unternehmen. Nach Vorlage aller Unterlagen und Prüfung erhält der Beihilfeempfänger einen schriftlichen Bescheid. Die Zahlung der Beihilfe erfolgt als Zuschuss an die mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten Dienstleister. Beihilfen für Tierverluste werden als Zuschuss direkt an den Beihilfeempfänger gewährt.
Voraussetzungen
Siehe Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz M-V und der jeweils geltenden Beihilfesatzung der TSK M-V
Erforderliche Unterlagen
betriebliche Bekämpfungspläne und zugehörige Teilnahmeerklärungen,
Impflisten,
Untersuchungsbefunde,
Rechnungsbelege und Zahlungsnachweise,
amtliche Bestätigung der Einhaltung der Hygienemaßnahmen und der Aufhebung der festgelegten Schutzmaßnahmen
Fristen
Antragstellung vor Durchführung einer beihilfefähigen Maßnahme und Einreichung der erforderlichen Unterlagen innerhalb von 90 Tagen nach Durchführung der Maßnahme
Formulare
Beihilfeantrag für das jeweilige Jahr
Antrag Beihilfe TSE-Genotypisierung
Volltext
Die Tierseuchenkasse von Mecklenburg-Vorpommern (TSK M-V) kann Beihilfen zahlen für Maßnahmen zur Verhütung, Bekämpfung, Überwachung und Tilgung von Tierseuchen, seuchenhaft verlaufenden Tierkrankheiten oder Zoonosen sowie für Maßnahmen aus Monitoring- und Tiergesundheitsprogrammen. Die Beihilfen werden gezahlt als freiwillige Leistungen der TSK M-V zur Förderung der Tiergesundheit und nicht zuletzt dem Schutz der Verbraucher. Voraussetzung für die Zahlung sind die ordnungsgemäßen Tierzahlmeldungen und -nachmeldungen sowie die fristgerechte Entrichtung der Beiträge an die TSK M-V. In der jeweils geltenden Beihilfesatzung werden die Maßnahmen, für die die TSK M-V Beihilfen gewährt, sowie weiterführende Voraussetzungen für die Zahlung der Beihilfen geregelt. Die Leistungen der TSK M-V im Rahmen der jeweils geltenden Beihilfesatzung müssen von der EU freigestellt sein.
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